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Rechtsethische
und rechtspolitische Fragen der modernen Biomedizin Vortrag anlässlich der Nö. Juristenmesse 2001, Wiener Neustadt 1. Bioethik im Zeichen der "Pluralisierung des Ethos" Die Entwicklung in der modernen Biomedizin, insbesondere der Humangenetik, haben uns vor Fragen und Probleme gestellt, die unsere überkommenen, lebensweltlich eingebetteten und kulturell vermittelten ethischen Vorstellungen massiv herausfordern, ja vielfach überfordern. Beispiele dafür könnten sonder Zahl gegeben werden. Verwiesen sei insbesondere auf die heftigen Diskussionen um Fragen der Zulässigkeit "verbrauchender" Embryonenforschung oder des "therapeutischen Klonens" zum Zwecke der Herstellung embryonaler Stammzellen. Von diesen erwarten sich Forscher geradezu Wunderdinge und artikulieren die Hoffnung, eines Tages Krankheiten wie Alzheimer, Parkinson oder AIDS wirkungsvoll bekämpfen, die Rekonstruktion bei Organtransplantationen garantieren zu können. Die Liste der therapeutischen Verheißungen ließe sich noch fortsetzen. Damit wird die Forderung verknüpft, man möge um dieser erstrebenswerten Ziele willen hinsichtlich der erforderlichen Mittel, die die Forschung einzusetzen hätte, weniger streng sein, so etwa unter bestimmten einschränkenden Bedingungen den "verbrauchenden" Umgang der Forschung mit Embryonen zulassen. Diesen Forderungen treten jene entgegen, die mit Vehemenz für den Schutz des menschlichen Lebens auch in seiner Frühphase eintreten und in diesen Forschungsvorhaben die Bedrohung des Lebensrechts eines jeden Menschen sehen. Zu diesen Kritikern gehören insbesondere auch Vertreter christlicher Kirchen. Eine andere vieldiskutierte Frage ist die nach der Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik. Darunter versteht man die genetische Analyse befruchteter Eizellen vor ihrer Implantation im Hinblick auf das Vorhandensein genetischer Schädigungen, bei deren Nachweis der in-vitro gezeugte Embryo nicht in die Gebärmutter transferiert wird. Von Befürwortern wird diese Methode als ein legitimer Weg angesehen, genetisch belasteten Paaren in ihrem Wunsch auf ein gesundes Kind Hilfe zu leisten. Gegner der PID kritisieren den spezifisch selektiven Charakter dieser Methode und befürchten, dass damit Tendenzen zu einer eugenisch bedingten Selektion, also zu einem "Kind nach Maß" begünstigt würden. Die Divergenz der in diesen Diskussionen eingenommenen und zum Teil auf hochemotionalisierte Weise vorgetragenen Standpunkte ist nicht verwunderlich. Wir leben eben in Zeiten eines ethischen Pluralismus, in dem sich die verschiedensten Weltanschauungen spiegeln. Dieser führt gerade in bioethischen Fragestellungen grundlegender Art, wie jenen nach Beginn und Ende des Lebens, um den moralischen Status des Embryos oder um den Stellenwert von Gesundheit und Krankheit im Kontext progressiv wachsenden Wissens und technischer Machbarkeit, zu großen Divergenzen. Davon ist auch das Recht betroffen. Da es sich nämlich um Fragen von hoher gesellschaftlicher Relevanz und Maßnahmen mit potentiell großer Eingriffsintensität in Rechtsgüter wie jene des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der individuellen Selbstbestimmung handelt, ist das Recht gefordert, Schutznormen und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen. In dieser Aufgabenstellung gerät es freilich selbst in den Bannkreis pluralistischer Divergenz und damit in eine Situation zunehmender Überforderung. Denn es bleibt in seinen Regulierungsambitionen auf grundlegende ethische Orientierungen verwiesen, sieht sich damit aber mit dem Faktum des ethischen Pluralismus und damit mit dem Problem konfrontiert, bei der juristischen Regulierung in den sittlichen Grundlagen seiner Legitimität geschwächt zu sein. Um den Herausforderungen der Pluralisierung der Ethosformen zu begegnen, bietet sich für die Gestaltung des Rechts als Weg an, einen Mindestkonsens über sittliche Standards aufzusuchen und von diesen her die juristische Positivierung vorzunehmen. Dabei geht es nicht darum, den kleinsten gemeinsamen Nenner an moralischen Vorstellungen im Sinne einer empirischen Durchschnittsmenge zu gewinnen, sondern Einigkeit auf höherer Abstraktionsebene, also im Hinblick auf tragende ethische Grundprinzipien des Rechts, zu erzielen. Diese kommen speziell in den Menschenrechten (z.B. Recht auf Leben, Menschenwürde, Selbstbestimmung, Schutz vor Diskriminierung) zum Ausdruck, sodass sich in diesen ein rechtsethischer und institutioneller Bezugspunkt prinzipiengeleiteter Rechtsverwirklichung anbietet. Aber auch dieser Konsens über abstrakte normative Prinzipien bleibt häufig fragwürdig und geprägt durch rechtsethische Divergenzen. Zwar werden in menschenrechtlichen Dokumenten auf nationaler wie auch internationaler Ebene - insbesondere in internationalen Menschenrechtsabkommen - rechtsethische Prinzipien angesprochen, die allgemeinen Charakter besitzen und vom Konsens aller getragen zu sein scheinen; doch handelt es sich dabei sehr oft um einen abstrakten Scheinkonsens, der den Dissens nur verdeckt. In den Diskussionen um den Umfang dieser Begriffe und deren Anwendungsdimension treten nämlich im juristischen Bereich jene Divergenzen erneut zutage, die sich im ethischen Diskurs im Hinblick auf Lebensbeginn, Lebensende und zugrundeliegendes Menschenbild gezeigt haben. Besonders drastisch zeigt sich dies am Beispiel der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, wobei die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion artikulierten Auffassungen weit auseinander klaffen. Angesichts dieser Situation gerät das Recht auf Grund seiner spezifischen normativen Struktur in ein besonderes Dilemma, an dem sich Unterschiede von Recht und Ethik manifestieren. Im ethischen Diskurs werden zwar nicht bloß unterschiedliche Meinungen miteinander konfrontiert, sondern Richtigkeitsansprüche artikuliert, die prinzipiengeleitete Antworten auf praktische Herausforderungen zu geben versuchen. In vielen Fällen bleibt es indes bei einem Gegenüber pluraler Vielfalt. In einer solchen Situation mag es schon ein Fortschritt sein, wenn die Aporien des ethischen Diskurses herausgearbeitet werden. In rechtlicher Perspektive ist die Situation anders. Recht ist immer auf Entscheidung angelegt. Die Notwendigkeit des Entscheidens manifestiert sich nicht bloß im gesetzgeberischen Aktivismus. Entscheidungen werden auch dann gefällt, wenn sich der Gesetzgeber - bewusst oder unbewusst - einer konkreten juristischen Positivierung enthalten hat. Denn wenngleich einschlägige gesetzliche Grundlagen fehlen, müssen anstehende Fragen juristisch doch beantwortet werden, etwa nach dem Grundsatz: alles was nicht verboten ist, ist eben erlaubt. So entsteht die paradoxe Situation, dass das Recht gerade jene Fragen mit großer gesellschaftlicher Relevanz juristisch entscheiden muss, die ethisch entweder nicht ausdiskutiert sind oder aber eben kontrovers beantwortet werden. Gerade in dieser Situation wird häufig und mit großer Vehemenz nach juristischen Regulierungen gerufen, die eindeutige und damit orientierungssichere Grenzen ziehen. Man hat gesagt, das Recht werde solcherart zum "Platzhalter" eines verschwundenen moralischen Konsenses, sei aber in dieser Platzhalterfunktion überfordert. Die Erfahrungen des 20. Jahrhunderts haben ja in aller Deutlichkeit vor Augen geführt, dass das Recht unhintergehbar auf grundlegende ethische Orientierungen verwiesen bleibt. Sonst geht es seiner legitimatorischen Integrität verlustig. Nach diesen einleitenden Überlegungen zum Pluralismus der Ethosformen und zu strukturellen Heraus- und Überforderungen des Rechts möchte ich einen Überblick über die ethischen und juristischen Kontroversen im Hinblick auf die bereits angesprochenen Themen geben: verbrauchend Embryonenforschung zur Gewinnung von "Stammzellen" einerseits und Präimplantationsdiagnostik andererseits. Aus der Fülle bioethischer Problemstellungen seien diese Themen herausgegriffen, weil sie die gegenwärtige Diskussion wohl am intensivsten beschäftigen und größte mediale Aufmerksamkeit auf sich ziehen. 2.)
Zur Diskussion um die Zu- bzw. Unzulässigkeit der "verbrauchenden"
Embryonenforschung a) Der Streit um den moralischen und rechtlichen Status des Embryos, speziell des Embryos in vitro Es ist ein für die aktuelle nationale sowie internationale Diskussion charakteristisches Faktum, dass im Hinblick auf den moralischen Status des frühen Embryos keinerlei Übereinstimmung besteht. Zwar herrscht Einigkeit darüber, dass es sich dabei um menschliches Leben handelt, nicht jedoch darüber, ob, wann und in welchem Umfang damit ein Anspruch auf Lebensschutz verbunden ist. Die Spannweite der Auffassungen ist groß. Sie umfasst, um die Endpunkte zu benennen, einerseits die These, wonach der Lebensschutz bereits der befruchteten Eizelle zukomme und diese daher der verbrauchenden Forschung trotz aller therapeutischen Verheißungen entzogen sei. Das ist im wesentlichen der Standpunkt, der kirchenamtlich und auch von den meisten Moraltheologen eingenommen wird. Den anderen Endpunkt bildet die Ansicht, der frühe Embryo sei nichts anderes als ein Zellhaufen, dem aus dieser biologischen Faktizität heraus kein Schutzanspruch zustünde. Häufig vertreten werden sog. "gradualistische" Theorien. Ihnen ist bei allen inhaltlichen Unterschieden im einzelnen gemeinsam, dass sie an die schrittweise Ausbildung verschiedener Eigenschaften im Laufe der embryonalen Entwicklung anknüpfen und analog dazu im Hinblick auf den moralischen Status des Embryos von der Annahme ausgehen, "dass die Teilhabe an moralischen Rechten mit dem Prozess der Entwicklung steigt". Genannt werden Kriterien, wie die Ausbildung von Gestaltmerkmalen, die Entwicklung neuronalen Gewebes, das Entstehen der Schmerzempfindlichkeit. Bei der Debatte um die Zulässigkeit der Embryonenforschung wird aus gradualitätstheoretischer Sicht vor allem auf einen Entwicklungsschritt, nämlich den Ausschluss der Mehrlingsbildung abgestellt, der spätestens nach 14 Tagen geben ist. Hier fände, so wird argumentiert, der Übergang vom "artspezifischen" zum "individuellen" menschlichen Leben statt, das nunmehr zu schützen sei. Wie sind diese Positionen ethisch zu bewerten? Nehmen wir dazu Bezug auf jenes Prinzip, das als die oberste Grundlage der sittlichen Qualifikation des Menschseins angesehen wird, die Würde des Menschen. Was folgt, so ist zu fragen aus dem Gebot der Unantastbarkeit der menschlichen Würde für den Schutz früher Embryonen? Die Antwort auf diese Frage hängt freilich davon ab, was man unter dem Begriff der Würde des Menschen versteht und wie man ihn inhaltlich eingrenzt. Die Konzeptionen sind zwar verschieden, doch spielt im gegenwärtigen ethischen und rechtlichen Diskurs jenes Begriffsverständnis eine maßgebliche Rolle, welches sich in der praktischen Philosophie Kants findet, der darin gleichwohl an lange religiöse und philosophische Traditionen anknüpft. Nach Kant zeichnet sich der Mensch als jenes Wesen aus, das keinen relativen Wert besitzt, den man in Kategorien des "Preises" für Waren ausdrücken könnte, sondern einen unbedingten Wert hat, eben Würde. Den Grund dieser allen Relativierungen entzogenen Würde bildet die Bestimmung des Menschen zum sittlichen Subjektseins, die Anerkennung seiner Freiheit zu verantwortlicher Selbstbestimmung. Dies kommt auch in der "Selbstzweck-Formel" des kategorischen Imperativs zum Ausdruck, die lautet: "Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest." Danach wäre es um der Achtung der Würde des Menschen willen verpönt, ihn zur bloßen Sache zu degradieren, was insbesondere auch dann geschähe, wenn dem Menschen die Anerkennung von Mindestbedingungen leiblich-seelischer Integrität verweigert würde. Nun kann die Berufung auf Kant nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir uns bei unserer Frage auf ethischem Neuland bewegen. Kant hat in seiner Theorie den Status des Embryos keineswegs vor Augen gehabt, geschweige denn explizit angesprochen. Gleichwohl können wir aus Kants Konzeption einige wichige Hinweise für unsere Problemstellung gewinnen. Ich möchte zwei Aspekte herausgreifen. Zum einen stellt Kants Würdebegriff nicht auf das aktuelle Vorliegen der Fähigkeit zur Selbstbestimmung ab, sondern auf die Zugehörigkeit zur "Menschheit" im Allgemeinen, also zur Gattung Mensch. Würde kommt auch jenen zu, die, wie etwa schwer Behinderte, diese Fähigkeit nie erreichen können, oder jene, die sie am Ende ihres Lebens verloren haben. Insofern kann ein prinzipieller Bezug zur Situation auch des embryonalen Lebens hergestellt werden. Zum anderen beinhaltet die Forderung, den Menschen niemals bloß als Mittel zu gebrauchen, sondern ihn als Selbstzweck zu achten, das Verbot der Totalinstrumentalisierung des Menschen. Gerade dieses Verbot findet im Bereich der Frage nach den Grenzen zulässiger Forschung an Embryonen einen wichtigen Anwendungsbereich. Die Beurteilung, wann eine solche Totalinstrumentalisierung vorliegt, mag in manchem unterschiedlich ausfallen. Der kategorische Imperativ bietet ja keinen moralischen Test an, der die fertigen Antworten unmittelbar bereithielte, die dann nur mehr auf die konkrete Situation appliziert werden müssten. Aber die Tötung menschlichen Lebens um bestimmter Forschungszwecke wegen, mögen sie medizinisch noch so verheißungsvoll sein, stellt ohne Zweifel das klassische Erscheinungsbild einer solchen Totalinstrumentalisierung dar. Allerdings setzt die Anwendbarkeit des Instrumentalisierungskriterium bereits voraus, dass dem frühen Embryo prinzipiell ein moralischer Status zugesprochen wird. Um diesen prinzipiellen moralischen Status des frühen Embryos darzutun, ist es daher notwendig, einen Bezug herzustellen zwischen dem sittlichen Achtungsanspruch menschlicher Würde, den Kant anspricht, und den naturalen Voraussetzungen, wie sie sich bereits im frühen Entwicklungsstadium der befruchteten Eizelle manifestieren. Diesen Zusammenhang sucht Honnefelder herauszustellen, indem er folgendermaßen argumentiert: "Kommt die Würde einem Subjekt zu, das die Natur eines Lebewesens hat, und ist menschliches Leben Bedingung des Subjektseins, dann kommt dem menschlichen Leben Schutzwürdigkeit in dem Maß zu, als es sich als der unbeliebige, obzwar entwurfsoffene Rahmen für die Entfaltung der Person erweist." Wann aber beginnt
menschliches Leben? Ich möchte im folgenden Argumente anführen,
die gute Gründe dafür angeben, diesen Beginn und damit den Lebensschutz
mit der Befruchtung anzusetzen. Es handelt jedenfalls sich um jenen Zeitpunkt,
hinter den hinsichtlich der Entstehung neuen Lebens nicht mehr zurückgegangen
werden kann. Da im Hinblick auf diesen Beginn menschlichen Lebens und
seiner frühen Entwicklung vieles im Ungewissen liegt, sollte man
allerdings nicht apodiktisch, sondern mit Vorsicht formulieren. Das geschieht
auch in der einschlägigen Literatur. So etwa schreibt Körtner,
es handle sich bei der Fertilisation "um den unbestimmten Anfang
der Lebensgeschichte eines oder mehrerer Menschen ..., dessen bzw. deren
Recht für die gesamte Dauer seines Lebens zu schützen"
sei. Pöltner schreibt sehr subtil, wir hätten es mit der Fertilisation
"mit neuem, auf Personalisation hin offenem menschlichem Leben zu
tun, das als Vorform menschlicher Leiblichkeit bezeichnet werden"
könne. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Potentialitäts- und das Kontinuitätsargument. Ersteres besagt, "dass eine befruchtete Eizelle schon die Potentialität besitzt, sich zu einem personalen Dasein und zu sittlichem Subjektsein zu entwickeln. Diese Entwicklungschance müsse unbedingt geachtet werden." Das Kontinuitätsargument betont, dass sich die Entwicklung in einem kontinuierlichen Gesamtprozess vollzieht, "in dem sich ein Lebewesen nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt". Es sei daher, so die Kritik an den Gradualitätskonzeptionen, willkürlich, "bestimmte Zäsuren innerhalb dieses Kontinuums als Bezugspunkte für Stufen der Anerkennung des entstehenden menschlichen Lebens zu nehmen." Kritiker dieser Konzeptionen wenden ein, es werde hier ein unzulässiger naturalistischer Fehlschluss vorgenommen, weil aus biologischen Fakten unzulässig normative Folgerungen gezogen würden. Wie sind diese Einwände zu beurteilen? Dass aus der puren empirischen Faktizität keine normativen Schlüsse gefolgert werden dürfen, trifft zwar zu, denn solches beinhaltete einen unzulässigen naturalistischen Fehlschluss. Zu bedenken ist allerdings, dass die Rede vom "biologischen Leben" selbst schon das Resultat eines methodischen Reduktionismus ist, nämlich der vorgängigen Abstraktion von allen moralischen Bezügen eines solchen Lebens. Diese Abstraktion mag aus einem naturwissenschaftlichen Erkenntnisinteresse heraus sinnvoll sein, ist aber in einer ethischen Perspektive fragwürdig. Denn die Unterscheidung zwischen einem biologischen Substrat und der Entfaltung von sittlich relevanten Eigenschaften steht vor dem Problem, dass solcherart Menschsein durch den Erwerb von Eigenschaften konstituiert wird. Dann aber stellt sich die Frage, wer denn das Subjekt dieser Eigenschaften ist, das existiert, wenn ihm eine Eigenschaft zugesprochen wird. Pöltner schreibt dazu: "Ich habe nicht die Eigenschaft, Person zu sein, sondern ich bin Person, so wie ich nicht die Eigenschaft habe, Mensch zu sein, sondern Mensch bin. Ein Mensch kann Eigenschaften erwerben oder verlieren und bleibt darin dieser Mensch. Ein Wechsel von Eigenschaften ist eine Veränderung von etwas selbständig Existierendem. (...) Wer Mensch zu sein zu einer Eigenschaft macht, kann nicht mehr angeben, wem sie zukommen soll." Diese Aporie kennzeichnet
Spaemanns berühmtes Diktum, wonach aus "etwas" nicht "jemand"
werden könne. Dagegen suggeriert die strikte Trennung zwischem biologischem
und personalem Leben, man habe quasi zweierlei Leben, wobei das eine sich
aus dem anderen in zeitlicher Abfolge herausentwickle und folgt dabei
einer dualistischen Ontologie cartesianischer Prägung die naturale
und geistige Aspekte in einem unvermittelten und unvermittelbaren Gegenüber
belässt. Die grundrechtlichen und grundrechtsdogmatischen Voraussetzungen für die Beantwortung dieser Frage sind in Österreich und Deutschland höchst unterschiedlich. Im Bonner Grundgesetz findet sich als verfassungsrechtliche Zentralnorm Art I 1, der die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und ihres Schutzes proklamiert. Diesen nehmen die Gegner der verbrauchenden Embryonenforschung in Anspruch und berufen sich dabei auf die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes. Das Höchstgericht hat nämlich judiziert, dass bereits das ungeborene Leben dem Schutzbereich der Menschenwürdegarantie unterstellt sei. Es hat allerdings vermieden, ausdrücklich zur Frage des Lebensbeginns Stellung zu beziehen, was auch nicht nötig war, handelte es sich doch um Entscheidungen zu Fragen des Schwangerschaftsabbruchs und nicht zum Grundrechtsstatus des in-vitro gezeugten Embryos. Darüber gibt es auch in Deutschland noch keine verfassungsgerichtliche Judikatur. Sucht man Auskunft bei den einschlägigen grundrechtsdogmatischen Ausführungen der deutschen Verfassungsjuristen, so zeigt sich freilich ein völlig uneinheitliches Bild, das vom Würdeschutz ab der Befruchtung bis zu Auffassungen reicht, der Schutz der Menschenwürde sei auf Ungeborene nicht applizierbar. Ich kann die Argumentationen hier nicht im einzelnen nachzeichnen. Bemerkenswert ist ganz allgemein, dass die unterschiedlichsten ethischen Positionen eingenommen werden, und, das ist aus rechtsphilosophischer Sicht besonders bemerkenswert, unmittelbar in die rechtsdogmatischen Argumentationen einfließen. Die positivistische These, man müsse Recht und Moral trennen, erweist sich in diesem Zusammenhang als völlig realitätsblind. Von der Tendenz her ist zu konstatieren, dass die Zahl jener Verfassungsjuristen, die gradualitätstheoretische Positionen und utilitaristische, inbesondere konsequentialistische Ethiken präferieren, stark im Zunehmen zu sein scheint. Dies würde zu einer deutlichen Bevorzugung der Forschungsfreiheit vor dem Embryonenschutz führen. In Österreich ist die Lage überaus unbefriedigend, und dies aus mehreren Gründen. Zum einen liegt es daran, dass unser Grundrechtskatalog ein Torso ist, der dringend einer Neugestaltung bedürfte. Zwar bedeutete die Rezeption der EMRK in unser Grundrechtssystem einen echten Fortschritt, doch lässt sich aus der EMRK unmittelbar nur wenig für unsere Frage gewinnen. Zum zweiten, und das scheint mir noch wichtiger zu sein, hat ein erheblicher Teil der Verfassungsjuristen auf Grund der langen und in manchem noch fortwirkenden rechtspositivistischen Tradition erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit verfassungsrechtlich inkorporierten rechtsethischen Prinzipien. Mangels entsprechender Einübung gerät dieser Umgang eher unbeholfen. Eine beliebte Strategie ist es auch, solche Prinzipien, wie eben das der Menschenwürde, als unverbindliche Verfassungslyrik zu qualifizieren oder aber sie sehr schnell in den Bereich des Naturrechts und damit des wissenschaftlich Anrüchigen zu verweisen. Diese allgemeine Impression sei kurz am Prinzip der Menschenwürde sowie am Grundrecht auf Leben erläutert. Das Prinzip der Menschenwürde ist, wie erwähnt, in der österreichischen Bundesverfassung im Unterschied zum Bonner GG nicht explizit garantiert. Es wird allerdings im Anschluss an den VfGH und den OGH davon ausgegangen, "dass die Menschenwürde einen ungeschriebenen allgemeinen Wertungsgrundsatz' der österreichischen Rechtsordnung darstellt." Zudem verweisen einfache Gesetze, einzelne Landesverfassungen, aber auch das Grundgesetz über die persönliche Freiheit auf dieses Prinzip. Besondere Beachtung verdient auch ein viel zu wenig rezipiertes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, in dem er die Menschenwürde dann als verletzt ansieht, wenn der Mensch zum bloßen Objekt der Forschung herabgewürdigt wird. Hier böte sich ein fruchtbarer Ansatzpunkt an, um dem Menschenwürdeprinzip auch in unserer Rechtsordnung deutlichere Konturen zu verschaffen. Die Realität sieht indes anders aus. Berka konstatiert, die "Tragweite einer solchen Gewährleistung (sei) noch nicht ausgelotet." Und Kopetzki sieht in ihr einen naturrechtlichen Fremdkörper in der solchem Denken gegenüber prinzipiell distanzierten österreichischen Verfassung. Zudem meint er in rechtspolitischer Hinsicht, man sollte "sich ganz klarer expliziter Formulierungen bedienen ..., deren Steuerungskraft nicht von so unbestimmten Prinzipien wie der Menschenwürde abhängen, unter der nämlich im Streitfall ... jeder etwas anderes versteht". Nicht anders sieht die grundrechtsdogmatische Situation beim Recht auf Leben aus, das im Art. 2 EMRK fundiert ist. Auch hier sind die Positionen uneinheitlich und kaum ausdiskutiert. Berka etwa bezieht den Embryo in den Lebensschutz ein und schreibt im Hinblick auf dessen Zeitpunkt: "Geschützt ist das Lebensrecht jedes Menschen, vom Beginn seiner körperlich-geistigen Existenz bis zu seinem Tod. Daher kommt das Recht auf Leben auch dem Embryo zu, zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Entwicklung zu einem mit Individualität ausgestatteten lebensfähigen Wesen." Die Reichweite des Schutzes sei jedenfalls mit der Nidation bzw. der Individuation anzusetzen, doch würden, so heißt es lakonisch, die "neuen biomedizinischen Möglichkeiten ... neue Probleme" aufwerfen. Berka geht hier auf kritische Distanz zum Judikat des österreichischen Verfassungsgerichtshofes aus 1974, welches den Lebensschutz nur auf das geborene Leben bezieht. Eine Distanz, die etwa Kopetzki nicht setzt, sondern es als abgesichert ansieht, "dass der Grundrechtsschutz des Lebens in Österreich erst mit der Geburt beginnt". Angesichts dieser Befunde scheint es wohl undenkbar, von repräsentativen Vertretern der österreichischen Grundrechtsdogmatik Argumente gegen die verbrauchende Embryonenforschung zu bekommen. b) Forschungsethische Anmerkungen Neben dem Streit um den moralischen Status des Embryos gibt es freilich noch eine Fülle weiterer ethischer Überlegungen zur Zulässigkeit der verbrauchenden Forschung. Gegen deren Zulassung kann eingewandt werden, dass die von den Wissenschaftlern angestrebten Ziele einer solchen Forschung zwar verheißungsvoll klingen, aber im Hinblick auf deren Realisierung sehr vage und in unbestimmten Zeithorizonten umschrieben werden. Angesichts einer solchen Situation und im Wissen um das Prekäre der verbrauchenden Embryonenforschung sollten zunächst alle Anstrengungen darauf verwendet werden, um Forschungsalternativen aufzuweisen, wie beispielsweise solche der Forschung an adulten Stammzellen. Besondere argumentative Schwierigkeiten bietet schließlich die Frage nach der Zulässigkeit der Forschung an "überzähligen" Embryonen, die bei der IVF produziert und kryokonserviert werden. Anstatt sie nach bestimmten Fristen einfach zu vernichten, sei es doch sinnvoller, jedenfalls ein geringeres Übel, an ihnen zu forschen und sie solcherart in den Dienst der Menschheit zu stellen. Was kann dagegen eingewendet werden? Zum einen könnte damit, wie Pöltner mutmaßt, "auf indirektem Weg einer weiteren Zweckentfremdung der IVF in die Hände gearbeitet" werden." Die Entwicklung im Bereich der IVF ist auf das Ziel gerichtet, die Zahl der nicht transferierten Embryonen zu minimieren. Das aber stünde den Forschungsinteressen entgegen und müsse zwangsläufig zur Forderung führen, die bislang verpönte Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken zuzulassen. Zum zweiten sollte man auch im Falle der "überzähligen" Embryonen konsequenterweise das aus dem Selbstzweckcharakter abgeleitete Instrumentalisierungsverbot zur Anwendung bringen. Pöltner schreibt dazu: "Die Vernichtung kryokonservierter Embryonen erscheint unter dem Gesichtspunkt des Selbstzwecks zwar als eine tragische, aber als eine Lösung, die zumindest eine Instrumentalisierung vermeidet, was man von einer verbrauchenden Forschung an aufgetauten Embryonen schwerlich wird sagen können." Obwohl Prognosen problematisch sind, habe ich auf Grund der Äußerungen von Politikern aller Parteien und auch auf Grund von persönlichen Erfahrungen mit einschlägigen Diskussionen den Eindruck, dass der politische Druck immer größer werden wird, diese Forschung quasi als "Kompromiß" zwischen den verschiedenen Lagern zuzulassen. 3.) Ethische und rechtspolitische Überlegungen zur Präimplantationsdiagnostik Die PID ist, wie bereits
ausgeführt wurde, in Österreich und Deutschland verboten, in
anderen europäischen Ländern (z.B. England, Frankreich) aber
erlaubt. Diese genetische Methode soll als Alternative zur Pränataldiagnostik
angewandt werden, mit dem Vorteil, dass die Untersuchung vor dem Vorliegen
der Schwangerschaft zur Anwendung komme. Zur Zulässigkeit dieser
Methode werden im deutschsprachigen Raum gegenwärtig sehr kontroverse
Standpunkte eingenommen, wobei Parallelen zur Diskussion um die verbrauchende
Embryonenforschung gegeben sind. Dies ist nicht verwunderlich, spielt
doch die Frage nach dem moralischen Status des Embryos auch bei der PID
eine wichtige Rolle. Ich möchte versuchen, die wichtigsten ethischen
Pro- und Kontraargumente vorzustellen und daran rechtspolitische Überlegungen
anzuknüpfen. Was kann diesen Argumenten entgegengehalten werden? Zunächst sei zum Vorwurf der Inkonsequenz beim Schutzniveau von Embryonen in vivo und in vitro Stellung genommen, also der gesellschaftlichen Akzeptanz des Schwangerschaftsabbruchs bei gleichzeitigem Verbot der PID. Das Verbot letzterer sei, so Pöltner, "nur unter der Voraussetzung inkonsequent, gesellschaftliche Akzeptanz sei mit ethischer Unbedenklichkeit gleichzusetzen und könne die ethische Rechtfertigung einer Handlung liefern." Sehr klar kommt diese Überlegung in einem Zitat Mieths zum Ausdruck, der schreibt: "Das Argument, weil etwas gesellschaftlich akzeptiert wird, das weiterhin ethisch problematisch bleibt, muss etwas Strukturanaloges auch akzeptiert werden, das ebenfalls problematisch ist, ist kein ethisches Argument. Die Logik, dass, wer A sagt, auch B sagen muss, ist ethisch gesehen nur stimmig, wenn A vorbehaltlos akzeptiert ist. Sonst verliert man die Vorbehalte gegenüber A aus dem Blick." In der Diskussion wird auf einen weiteren Unterschied hinsichtlich der Stellung des Embryos hingewiesen. Im Falle des Embryos außerhalb des Mutterleibes handle es sich, so Mieth, "nicht um eine schicksalhafte' Konfliktsituation wie in einer Schwangerschaft bei Verdacht auf genetische Belastung des Feten, sondern um eine vom Menschen geplante und herbeigeführte IVF auf Probe." Es ginge dabei nicht "um ein Gegenüber von Schwangerer und Fetus, sondern um die Selektion zwischen Embryonen". Das verändere die "menschlichen Rahmenbedingungen erheblich im Sinne einer distanzierenden Rationalität der planenden Vernunft. An die Stelle der im Extremfall tragischen Begegnung tritt die vorausschauende Instrumentalisierung." In diesen Sätzen kommt bereits zur Sprache, worin der Haupteinwand gegen die PID gelegen ist, nämlich in ihrem spezifisch selektiven Charakter. Es komme unvermeidlich zur Bewertung embryonalen Lebens unter dem Aspekt einer Selektion, die den Kriterien lebenswert/lebensunwert unterstellt sei. Zwar müsse eine solche Selektion nicht notwendigerweise in eine positive Eugenik münden. Primär gehe es ja darum, im Sinne einer negativen Eugenik schwere Erbkrankheiten zu vermeiden. Doch ließe sich diese Methode, wenn einmal etabliert, nicht gegenüber weitergehenden eugenischen Ambitionen wirksam abschotten. Solcherart, so wird befürchtet, würden Tendenzen begünstigt, die auf die Herstellung eines "Menschen nach Maß" hinzielen. Durch die PID verlöre die IVF ihre bisherige Zwecksetzung als Fertilisationstherapie. Sie werde zu einer Einrichtung zum Ausschluss von bestimmten Schwangerschaftsrisiken und damit "auch dem Zweck der eugenischen Selektion dienstbar gemacht". Beachtung verdient auch das (speziell von Behindertenseite unterstützte) Argument, durch die PID werde der allen verbreiteten Machbarkeitsideologien immanente Trend zur Diskriminierung von Leid und Behinderung verstärkt. Angesichts der Möglichkeit, etwas gegen Defekte unternehmen zu können, werde die Behinderung zu einem vermeidbaren Phänomen mit der Konsequenz, dass sich die Solidargemeinschaft zurückziehe. Zum Abschluss seien einige knappe Erwägungen rechtspolitischer Art angestellt. Soll es beim Verbot der PID bleiben oder soll es gesetzlich gelockert werden? Bei der Beantwortung dieser Frage ist auf den Unterschied zwischen individualethischen und sozialethischen Perspektiven zu achten. In individualethischer, d.h. auf die konkrete Arzt-Patientenbeziehung bezogene Perspektive spräche nur wenig gegen die Zulässigkeit der PID, wenn es für den Arzt darum geht, einem genetisch gefährdeten Paar mit Hilfe einer genetischen Analyse in vitro zu einer problemloseren Schwangerschaft zu verhelfen. Das Recht hat aber auch die sozialethische Perspektive zu berücksichtigen. Hier gilt es, über den Fall der individuellen Hilfestellung hinausgehend und daher verallgemeinernd, auch "die nicht direkt artikulierten Interessen aller betroffenen menschlichen Lebewesen und die Nebenfolgen von Hilfeleistungen" zu bedenken und zu verantworten. Die rechtsethisch unabdingbare Reflexion institutioneller Folgenverantwortung stellt dann vor Fragen, die über an sich legitime individualethische Postulate hinausweisen. In unserem Falle bedeutet dies: Wie kann rechtlich verhindert werden, dass legitime therapeutische Zwecke in eugenische Zielsetzungen umschlagen? Welche rechtlichen Barrieren können der Tendenz zur Selektion im Lichte einer Ideologie der Machbarkeit entgegengesetzt werden? Vieldiskutiert ist in diesem Zusammenhang ein Entwurf der Deutschen Bundesärztekammer zur PID. Dieser versucht durch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen, die Anwendbarkeit der PID auf den Ausnahmefall, nämlich den Fall eines schweren genetischen Defekts bei Paaren mit hohem genetischem Risiko zu beschränken und dies juristisch durch enge Indikationsstellung und spezifische Verfahrensvorschriften entsprechend abzusichern. Ich bin mit vielen anderen, die sich kritisch zu diesem Entwurf geäußert haben, skeptisch, ob sich praktikable Grenzen für die eng indizierte Anwendung der PID ziehen und, was das zentrale Problem darstellt, auch im weiteren gegenüber Ausweitungstendenzen bewahren lassen. Selbst wenn man gegenüber Dammbruchargumenten vorsichtig ist und die Gefahren der Tendenzen zur Eugenik geringer veranschlagt, ist doch Skepsis gegenüber dem Vermögen des Rechts angebracht, vom Ausnahmefall auszugehen und ihn in engen Grenzen als solchen zu schützen. Die Sorge scheint mir berechtigt, ob gegenüber einem stetigen Zuwachs an Wissen, an technischen Möglichkeiten und damit einhergehenden gesellschaftlichen Trends die juristischen Beschränkungen auf den engen Indikationsfall tatsächlich durchgehalten werden können. Wie alle prognostischen Argumentationen ist auch dieses Argument mit Unsicherheiten behaftet, und ich kann jenen nicht die Plausibilität vorweg absprechen, die eine andere, also weniger skeptische Bewertung der Entwicklung vornehmen. 4.)
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