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Ethische
Fragen der medizinischen Reproduktionstechnik
Günther Pöltner (Wien)
Vortrag anlässlichlich
der Lukasmesse 2001, Stift Altenburg
Die Reproduktionsmedizin
befaßt sich mit allen Fragen menschlicher Fortpflanzung. Das generelle
ethi-sche Problem medizinischer Reproduktionstechniken resultiert aus
der Tatsache, daß menschliche Emb-ryonen in vitro verfügbar
geworden sind. Reproduktionsmedizin und Gentechnik sind zwar auseinander-zuhalten
- die Techniken der generativen Medizin decken sich nicht mit Forschung
an und mit Embryo-nen und Gentechnik -, wohl aber ist mit der In-vitro-Fertilisation
die Einstiegstechnik gegeben, die den menschlichen Embryo im Prinzip manipulierbar
macht. Spezielle ethische Fragen betreffen zum einen den Zusammenhang
von Zeugung und Liebe sowie den Eltern-Kind-Bezug und zum anderen die
Sinn-verschiebung der IVF von einer Maßnahme zur Sterilitätsbehandlung
hin zu einem Selektionsinstrument im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik.
Bei der ethischen
Beurteilung einer Handlung ist zweierlei zu beachten.
(A) die Strukturganzheit einer Handlung und
(B) ihre sowohl individual-ethische als auch sozial-ethische Dimension.
Ad (A) Zur Strukturganzheit
einer Handlung gehört
(1) das Ziel (Zweck) und die Absicht,
(2) die Mittel und die vorhersehbaren Folgen und
(3) die Umstände einer Handlung. Es müssen alle Strukturmomente
einer Handlung - und nicht bloß einige - richtig sein. Es müssen
also sowohl das Ziel und die Absicht als auch die gewählten Mittel
und die Folgen zu rechtfertigen sein, und eine Handlung muß den
Umständen ent-sprechen. (Ziel und Absicht müssen sich nicht
decken: z.B. ein medizinischer Eingriff in der Absicht, sich dabei zu
bereichern.) Ebensowenig genügt die Berufung auf nur eines der Strukturmomente
wie z.B. die utilitaristische Berufung allein auf die Handlungsfolgen
oder der Hinweis auf den wünschenswerten the-rapeutischen Zweck (der
therapeutische Zweck allein heiligt keineswegs jedes Mittel).
Ad (B) Neben der individual-ethischen
muß auch die sozial-ethische Dimension einer Handlung berück-sichtigt
werden - im Falle des medizinischen Handelns die möglichen Auswirkungen
auf die generelle Einstellung einer Gesellschaft zu menschlichem Leben,
seinem Beginn und seinem Ende, zu Gesundheit, Krankheit und Behinderung,
Anspruchshaltungen, die aus dem Angebot neuer medizin-technischer Mög-lichkeiten
abgeleitet werden.
1. Hilfestellung bei ungewollter Kinderlosigkeit
Ziel der Reproduktionsmedizin ist die Hilfestellung bei ungewollter Kinderlosigkeit,
unter der Paare leiden. Zu den Mitteln zur Erreichung dieses Zieles zählen
die künstliche Befruchtung in vivo, die In-vitro-Fertilisation mit
anschließendem Embryotransfer (IVF/ET), der intratubare Gametentransfer
(Gamete-Intrafallopian-Transfer = GIFT), der tubare Embryotransfer (TET).
Einer der Legitimationsgründe für ärzt-liches Handeln liegt
in der Indikation. Legitimiert ein Kinderwunsch ärztliches Eingreifen?
Ist Unfruchtbar-keit eine Krankheit, die ärztliches Handeln indiziert?
Ob sie das ist, hängt vom zugrundegelegten Krank-heitsbegriff ab.
Weitestgehender Konsens herrscht jedoch darüber, daß sie einen
Krankheitswert besitzt, der ärztliches Eingreifen rechtfertigt. Trotzdem
muß im Einzelfall immer geprüft werden, welchen Stellen-wert
der Kinderwunsch in der Lebenspraxis des betroffenen Paares hat - ob es
dem Paar wirklich um ein Kind geht, oder ob das Kind der "Herstellung
des Selbstwertgefühls des sterilen Paares dienen soll" (Hepp,
241).
Weiters geht es um
die Frage nach dem Verhältnis von Ursache und Wirkung. Diskutiert
wird, ob Un-fruchtbarkeit Ursache psychischer Störungen, oder umgekehrt
diese die Ursache von jener sind. Hätte Unfruchtbarkeit z.B. psychosomatische
Ursachen, wären diese mit der Erfüllung des Kinderwunsches noch
nicht beseitigt - ein Umstand, der auch ethisch bedeutsam werden kann:
"Wenn die Sterilität ande-re Gründe hat, nämlich psychische,
persönlichkeitsbedingte, und das Kind etwa zur eigenen Bestätigung
gewünscht wird, kann der Einsatz der Methode um des Kindes willen
nicht verantwortet werden." (Kluxen, 114).
Da die Reproduktionsmedizin
oftmals nicht ein direkt, sondern ein indirekt therapeutisches Handeln
bein-haltet, wird die Bezeichnung der IVF als Substitutionstherapie'
von einigen Autoren als nicht ganz zutref-fend erachtet. Diese Bezeichnung
"überzeugt nicht, denn dem Patienten wird die gestörte
Funktion gera-de nicht ermöglicht" (Reiter in: LMER, 357). Im
Unterschied etwa zu einer Prothese, welche eine Funktion wieder ermöglicht,
wird die Funktionsstörung im Falle der IVF nicht behoben, sondern
unter teilweiser Ausschaltung des Patienten umgangen

2. Problem des Eltern-Kind-Bezugs
Das ärztliche Eingreifen gewinnt im Fall reproduktionsmedizinischer
Techniken eine neue Qualität. Es be-rührt einen Bereich, der
bisher durch die Intimität einer Zweierbeziehung charakterisiert
war.
Das hat zur Sorge
Anlaß gegeben, die IVF würde den Zusammenhang von Liebe und
Zeugung gefähr-den oder auflösen. Zur Ablehnung der IVF durch
die katholische Kirche bemerkt Reiter, sie mag extrem anmuten, doch "will
die gegenteilige Position aber auch nicht recht einleuchten, daß
beide nichts mitein-ander zu tun haben" (Reiter in: LMER, 355).
Die reproduktionsmedizinischen
Techniken erlauben eine gezielt herbeigeführte Entkoppelung von gene-tischer
und sozialer Elternschaft (heterologe Insemination, Leihmutterschaft).
Nun ist eine teilweise oder vollkommene Trennung von genetischer und sozialer
Elternschaft nichts Neues (Stiefgeschwister, Voll-waisen). Neu ist, daß
sie jetzt technisch bewerkstelligt werden kann. Es macht aber einen Unterschied
aus, ob solch eine Trennung die Folge eines Schicksalsschlages bzw. sonstiger
leidvoller Umstände ist, oder ob sie gezielt herbeigeführt wird,
und auf diese Weise dem Kind die Identitätsfindung, zu der das Wissen
um die eigene Herkunft gehört, erschwert wird.
Das reproduktionstechnische
Handeln des Arztes läßt sich mit dem Hinweis allein auf den
Willen der Be-troffenen noch nicht rechtfertigen. Anderenfalls degradierte
sich der Arzt zu einem verantwortungslosen Erfüllungsgehilfen. Nicht
das fremde Verlangen, sondern das Verlangte ist ausschlaggebend. Der Arzt
muß das von ihm Verlangte gutheißen können. "Hier
greift das Prinzip, daß der Arzt an objektive Verbind-lichkeiten
gebunden ist, nicht an den Willen dessen, für den er tätig sein
soll." (Kluxen, 115). Es muß nicht nur eine medizinische Indikation
vorliegen, sondern es muß auch sichergestellt sein, daß das
Kind in ein intaktes soziales Umfeld hineingeboren wird. Die Prüfung
dieses Umstandes gehört zum Verant-wortungsbereich des Arztes. Käme
er nach gewissenhafter Prüfung zum Schluß, daß keine
kindgerech-ten sozialen Umweltbedingungen vorliegen, müßte
er aus ethischen Gründen das von ihm Gewünschte verweigern.
Unter normalen Umständen
erheben sich gegen eine homologe Insemination keine ethischen Bedenken.
Schwieriger wird es im Fall der heterologen Insemination wegen Sterilität
des Mannes. Das Kind hat dann infolge des Handelns Dritter zwei Väter,
einen genetischen und einen sozialen. Letzterer schlüpft bewußt
in die Rolle eines Stiefvaters. Wenn das Wissen um die naturale Herkunft
zur Identitätsfindung gehört, darf dem Kind die Bekanntgabe
seines genetischen Vaters nicht verweigert werden - was eine entspre-chende
moralische Verpflichtung für den Samenspender zur Folge haben kann,
unabhängig von der staatlichen gesetzlichen Regelung. "Die Chance,
am Ende ein günstiges soziales Ergebnis zu erzielen, macht die Praxis
der heterologen Insemination im Einzelfall tolerierbar. Es geht aber nicht
an, sie gleich-sam als Normalangebot anzuerkennen, mit dem unfruchtbaren
Paaren zu einem Kind verholfen wird." (Kluxen, 116). Wenn jedoch
eine heterrologe Insemination "heute durch die intrazytoplasmatische
Sper-mainjektion praktisch unnötig" wird (Krebs in: LB 1/777),
würden auch die ethischen Bedenken gegens-tandslos.
Die ethischen Gründe
gegen eine Leihmutterschaft betreffen die Instrumentalisierung der Gebärenden
und die mögliche Kommerzialisierung. Dasselbe gilt von einer Leihmutter,
die sich mit dem Samen eines fremden Mannes befruchten läßt
und dem genetischen Vater und dessen Frau das Kind zur Adoption ü-berläßt.
Dabei erhebt sich die zusätzliche Frage, ob das dem genuinen Sinn
einer Adoption entspricht: Liegt er darin, einem kinderlosen Paar zu einem
Kind, oder darin, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen?
In der letzten Zeit
ist die Diskussion um Leihmutterschaft und heterologer Insemination zugunsten
ande-rer Folgeprobleme der technischen Verfügbarkeit von Embryonen
in den Hintergrund getreten. Zu den Folgeproblemen zählt die Forschung
mit überzähligen Embryonen und die Präimplantationsdiagnostik.
Deren ethische Bewertung hängt von der Bestimmung des moralischen
Status des Embryos und der Be-gründung des Lebensschutzes ab.

3. Der Status des Embryos - Begründungen
des Lebensschutzes
Im großen und ganzen werden gegenwärtig zwei Ansätze diskutiert:
(1) Lebensschutz als Menschenrecht (umfassender Lebensschutz) und
(2) Lebensschutz als Schutz moralisch relevanter Eigenschaften (ab-gestufter
Lebensschutz).
Der umfassende Lebensschutz
ist Folge der unteilbaren Menschenwürde. Sie gründet darin,
daß der Mensch ein Freiheitswesen sein kann, d.h. dem Guten als
dem in sich Sinnvollen Raum geben kann. Genau das ist gemeint, wenn gesagt
wird, der Mensch sei Person. Die Würde kommt dem Menschen zu, einfach
weil er Mensch ist - unabhängig von Geschlecht, Rasse, Leistungen
oder Fähigkeiten. Diese Un-abhängigkeit sichert die Gleichheit
und Universalität der Würde (sie kommt allen Menschen gleicherweise
zu). Kommt die Würde dem Menschen bereits als Mensch, und nicht erst
aufgrund bestimmter Eigen-schaften zu, dann besitzt er sie in allen Phasen
seines Lebens und ist folglich in allen Phasen seines Le-bens von Anbeginn
an zu schützen - also auch in seinen frühesten Lebensphasen
wie der embryonalen Phase. Demnach fällt der Embryo unter das Instrumentalisierungs-
und Tötungsverbot. Eine Instrumenta-lisierung läge vor, würde
er zum Mittel zur Realisierung von Zwecken Dritter gemacht. (So ein Zweck
wä-re z.B. die Heilung künftig Lebender.) Der therapeutische
Zweck heiligt nicht das Mittel der verbrauchen-den, d.i. den Embryo vernichtenden
Embryonenforschung.
Eine Vernichtung kann im Extremfall toleriert werden, wenn Leben gegen
Leben steht, oder wo eine Notsituation der Mutter nicht anders als durch
einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann - worüber immer
nur im Einzelfall entschieden werden kann. Künftige mögliche
Hei-lungschancen sind aber weder das eine noch das andere.
Beim umfassenden Lebensschutz fallen Lebensschutz und Lebensbeginn eines
Menschenwesens zu-sammen. Nicht so beim abgestuften Lebensschutz.
Abgestufter Lebensschutz
bedeutet dessen Relativierung auf moralisch relevante Eigenschaften. Lebe-wesen
sind nach dieser Position nur dann schützenswert, wenn sie Eigenschaften
besitzen, die für mora-lisch relevant erachtet werden (z.B. Schmerzempfindlichkeit,
Bewußtsein). Dabei ist es gleichgültig, was das Subjekt dieser
Eigenschaften ist - ob ein tierisches oder menschliches Lebewesen. Da
der Embryo in seinen frühesten Lebensphasen keine moralisch relevanten
Eigenschaften besitzt, fällt er auch nicht unter den Lebensschutz.
Deshalb ist eine verbrauchende Embryonenforschung ethisch unbedenklich.
Lebensbeginn und Beginn des Lebensschutzes fallen nicht zusammen, vielmehr
hängt der Lebensschutz vom Entwicklungsstadium des menschlichen Wesens
ab.
Eine extreme Position
nimmt Singer ein, der erklärt, "daß etwa die Tötung
eines Schimpansen schlimmer ist als die Tötung eines schwer geistesgestörten
Menschen, der keine Person ist" (Singer, 135). Hinter dieser Behauptung
steht ein ganz bestimmter Personbegriff, für den Personalität
an den aktuellen Besitz von Selbstbewußtsein gebunden ist. Selbstbewußtsein
besitzen nach Singer auch höher organisierte Tie-re. Person zu sein
und Mensch zu sein deckt sich nicht. Vielmehr gibt es nach ihm einige
menschliche Wesen, die keine Personen sind (z.B. Feten, Neugeborene, Komatöse),
und einige Personen, die keine menschlichen Wesen sind. Menschliche Individuen,
die keine Personen sind, fallen nicht unter das Tö-tungsverbot -
wenngleich es andere Gründe geben mag, sie dennoch nicht zu töten
- z.B. die Wirkung, die das Töten eines nicht-personalen menschlichen
Wesens auf dessen Verwandte ausüben würde."Wir sollten
Kindstötung sicherlich nur unter sehr strengen Bedingungen erlauben;
aber diese Beschränkun-gen würden sich eher den Wirkungen der
Kindstötung auf andere verdanken als der Verwerflichkeit an sich,
Säuglinge zu töten" (Singer, 173).
Kritisch ist zur Position
des abgestuften Lebensschutzes zu bemerken, daß sie mit dem Gedanken
der Menschenwürde nicht vereinbar ist, wie er in den Menschenrechtsdokumenten
niedergelegt ist.
Die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von
1948 spricht von der "Aner-kennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Familie innewohnenden Würde und ihrer glei-chen und unveräußerlichen
Rechte". Und im Artikel 1 heißt es: "Alle Menschen sind
frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft
und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen."
Als Mensch leben heißt, Lebensphasen zu durchlaufen. Ich selbst
bin einmal Kind gewesen, einmal un-geboren gewesen, habe einmal nicht
wie ein erwachsener Mensch ausgeschaut, bin gezeugt worden - ich selbst
bin es gewesen. Die zeitliche Folge von Lebensphasen eines Menschen ist
nicht mit einer Auf-einanderfolge verschiedener Menschenwesen zu verwechseln.
Die Verlegung der Würde in eine beson-dere, moralisch relevante'
Eigenschaft verträgt sich nicht mit ihrer Gleichheit und Universalität.
Zusätzlich sei
noch bemerkt, daß das Problem des Lebensschutzes nicht einfach im
Schutz menschli-chen Lebens im allgemeinen liegt (um menschliches
Leben' handelt es sich ja auch bei Ei- und Samen-zellen, Körperzellen
oder Gewebe eines Menschen). Es geht vielmehr um das Subjekt des Lebens.
Es lebt ja nicht so etwas wie menschliches Leben', sondern jemand.
Deshalb geht es beim sog. Lebens-schutz darum, jemandes Leben, genauer:
dich selbst zu schützen. Wo es bloß um den Schutz eines menschlichen
Lebens im allgemeinen geht, werden Personen zu austauschbaren Individuen.
Das wird von einer Variante des abgestuften Lebensschutzes, jener utilitaristischen
Position, demonstriert, für die Lebensschutz so viel wie Interessenschutz
bedeutet. Ein menschliches Wesen ist nach dieser Auffas-sung nicht deshalb
schutzwürdig, weil es ein menschliches Wesen ist, sondern nur unter
der Bedingung, daß es zukunftsbezogene Wünsche und damit ein
Interesse an seinem Leben ausgebildet hat, oder ihm ein solches unterstellt
werden kann. Das Leben von Wesen mit zukunftsbezogenen Wünschen ist
des-halb schützenswert, weil für deren Verwirklichung das Überleben
eine notwendige Bedingung darstellt. Wo keine (Überlebens-)Interessen
verletzt werden, oder die Tötung im Interesse des Betroffenen liegt,
besteht kein Lebensschutz, d.h. weder ein Abtreibungsverbot noch ein Verbot
aktiver direkter Euthanasie. Deshalb kann eine "Unterklasse menschlicher
Individuen" ausgesondert werden (Hoerster, 69), der menschliche Individuen
ohne geringstes Überlebensinteresse angehören. Diese Unterklasse
bei der "Ein-räumung eines Lebensrechtes" miteinzubeziehen,
"besteht kein hinreichender Grund" (Hoerster, 70). Aus einer
Wertschätzung des Lebens folgt keineswegs, "daß jedes
menschliche Individuum ein eigenständi-ges Recht auf sein Leben erhalten
müßte. Denn gerade unter der Voraussetzung vom allgemeinen
Wert menschlichen Lebens hat das individuelle menschliche Wesen M1 ceteris
paribus denselben Wert wie das individuelle menschliche Wesen M 2"
(Hoerster, 68). Wer sich deshalb "für das menschliche Wesen
M1 anstatt für das menschliche Wesen M2 entscheidet, verletzt keinerlei
individuelles Recht auf Leben" (Hoerster, 68).

4. Forschung mit überzähligen
Embryonen
Das Argument für eine Forschung mit überzähligen Embryonen
beruft sich auf eine Güterabwägung im Zeichen hochrangiger Forschungsziele.
Überzählige Embryonen sind nach dem Ende der Kryokonservie-rungszeit
- in Österreich ein Jahr - der Vernichtung geweiht. Steht aber die
Vernichtung fest, ist die Art ihrer Durchführung gleichgültig.
Eine Forschung im Zeichen hochrangiger Forschungsziele, in deren Ver-lauf
Embryonen vernichtet werden, ist deshalb einem bloßen Absterbenlassen
vorzuziehen.
Der Gegeneinwand gegen
dieses Plädoyer beruft sich auf das Instrumentalisierungsverbot des
Embryos. Eine verbrauchende Forschung stellt eine Totalinstrumentalisierung
des Embryos im Hinblick auf ihm äu-ßerliche Zwecke - mögliche
Therapie an zukünftigen Generationen - dar. Wenn schon eine Vernichtung
unvermeidlich ist, dann müssen die überzähligen Embryonen
einfach sterben gelassen werden. Solch ein Absterbenlassen vermeidet eine
Funktionalisierung im Zeichen von Zwecken Dritter und entspricht in hö-herem
Maße der Selbstzweckhaftigkeit des Embryos.
Daneben wird eine
bedingte Zulassung einer verbrauchenden Embryonenforschung ins Auge gefaßt:
Ei-ne verbrauchende Forschung an überzähligen Embryonen "könnte
aus moralischer Sicht allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn
zugleich wirksame Gegenmaßnahmen gegen das weiter Anfallen ü-berzähliger
Embryonen ... ergriffen werden." (Schockenhoff, 254). Solch eine
Maßnahme besteht in der Kryokonservierung unbefruchteter Eizellen,
"so daß jeweils nur der Embryo erzeugt werden kann, der der
Frau unmittelbar implantiert wird" (Schockenhoff, 254). Die geringere
Erfolgsrate wird durch die erhöhte moralische Akzeptanz dieses Verfahrens
aufgewogen.
Als Alternative zum
Absterbenlassen wird die Adoption von überzähligen Embryonen
als übergesetzliche Notstandslösung diskutiert (Schockenhoff).
Eine Adoption soll auf die faktisch kryokonservierten Embryo-nen beschränkt
werden, rechtliche Regelungen, welche sicherstellen sollen, daß
diese Notlösung "nicht als Türöffner zu einer weitergehenden
Akzeptanz der Leih- und Tragmutterschaft wirkt" (Schockenhoff, 255).

5. Präimplantationsdiagnostik
Mit der Präimplantationsdiagnostik ist ein weiteres Folgeproblem
reproduktionsmedizinischer Techniken angesprochen. Die ethischen Argumente
für ihre Zulassung betreffen vor allem das Ziel und die einge-setzten
Mittel.
(1) Ziel der Präimplantationsdiagnostik
ist es, risikobehafteten Eltern den Wunsch nach einem nicht be-hinderten,
eigenen Kind zu erfüllen. Sie kann die Not der Kinderlosigkeit beseitigen
und das Leid vermei-den, welches die Geburt eines behinderten oder erbkranken
Kindes für Eltern gegebenenfalls bedeuten mag. Sie stellt auf diese
Weise eine Alternative für Eltern dar, die sich weder zu einem Kinderverzicht,
noch aber auch zu einer Adoption entscheiden können. Sie stärkt
und erhöht die Autonomie der Zeugung von Nachkommen.
(2) Die Präimplantationsdiagnostik
bietet sich als besseres Mittel an. Sie ist die bessere Alternative zu
ei-nem Schwangerschaftsabbruch. Im Unterschied zur pränatalen Diagnostik
wird die genetische Untersu-chung vor der Schwangerschaft vorgenommen.
Auf diese Weise können ein Schwangerschaftsabbruch und dessen faktische
Koppelung mit der Pränataldiagnostik aufgehoben, und die mit einem
Abbruch ver-bundenen psychophysischen Belastungen vermieden werden.
Sie erspart einem künftigen Kind absehbare Leiden und einen frühen
Tod. Der Embryo spürt nicht seine Vernichtung, was bei Spätabbrüchen
vermutlich der Fall ist (vorgezogener Schwangerschaftsabbruch').
(3) Ein Verbot einer
Präimplantationsdiagnostik ist inkonsequent, weil sie der Akzeptanz
eines Schwan-gerschaftsabbruchs widerstreitet. Der Embryo in vitro wäre
inkonsequenterweise strenger geschützt als der in vivo. Wer daher
einen Schwangerschaftsabbruch toleriert, kann nicht gegen eine Präimplantati-onsdiagnostik
sein, weil diese den Schwangerschaftsabbruch ja vermeidet.
Gegen die Zulassung
einer Präimplantationsdiagnostik sprechen folgende Argumente:
(1) Ist das Ziel einfach
die Beseitigung einer Not, ist es eine ethisch zulässige Frage, ob
die Präimplatati-onsdiagnostik der einzig gangbare Weg ist, die Not
der ungewollten Kinderlosigkeit zu beseitigen - zumal wenn das auf eine
ethisch so umstrittene Weise geschieht. Angesichts eines Risikowissens
bietet sich als Alternative eine Adoption oder der Verzicht auf Nachkommen
an. Das Beschreiten eines dieser Wege ist nicht leicht und nicht für
jeden möglich. Es läßt sich aber ethisch ebensowenig rechtfertigen,
diese Alter-native erst gar nicht in Betracht zu ziehen und von vornherein
als eine unmenschliche Zumutung' abzu-tun. Was die erhöhte
Autonomie der Zeugung betrifft, so fragt es sich, ob es sich dabei um
die Stärkung eines Abwehrrechts handelt - das Recht, heteronom verfügtes
Zeugungsverhalten abzulehnen (z.B. staatlich vorgeschriebene Ein-Kind-Familie,
staatliche Geburtenkontrolle), oder ob es sich um einen An-spruch auf
das jeweils Machbare handelt.
(2) Das Ziel der Präimplantationsdiagnostik
ist die Erfüllung des Wunsches risikobehafterer Eltern nach einem
eigenen, genetisch nicht belasteten Kind. Das Mittel zur Realisierung
dieses Zieles ist eine Zeu-gung auf Probe'. Embryonen werden in
der Absicht erzeugt, sie gegebenenfalls nicht zu transferieren, sondern
zu vernichten. Die ethische Frage lautet, ob das Ziel solch ein Mittel
zu rechtfertigen imstande ist (Erfüllung eines Kinderwunsches um
jeden Preis?). Die Rede von einem vorgezogenen Schwanger-schaftsabbruch'
oder von einer Schwangerschaft auf Probe' ist in diesem Zusammenhang
irreführend, weil sie einen wichtigen Unterschied zudeckt. Denn weder
vor noch während der Durchführung einer Prä-implantationsdiagnostik
liegt eine Schwangerschaft vor. Was der Präimplantationsdiagnostik
vielmehr vo-rausgeht, ist der Wunsch eines Paares nach einem genetisch
unbelasteten Kind. Die Erfüllung dieses Wunsches ist an das Handeln
Dritter gebunden (In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonen-transfer).
Es entfällt demnach diejenige Konfliktsituation, die zwischen einem
im Werden zu sich befindli-chen Menschenwesen und der Notsituation der
werdenden Mutter aufbricht und einen Schwanger-schaftsabbruch gegebenenfalls
tolerieren läßt. Das unterscheidet die Pränataldiagnostik
von der Prä-implantationsdiagnostik. Deshalb gibt es keinen direkten
Vergleich zwischen beiden Methoden, der Ab-wägungen bezüglich
des geringeren Übels zuließe. Die Nichtimplantation eines verworfenen
Embryos läßt sich so gesehen mit dem Hinweis auf das geringere
Übel im Vergleich zum Schwangerschaftsab-bruch nicht rechtfertigen.
Zu einer möglichen Konfliktsituation kommt es erst durch das Handeln
Dritter - und nicht durch das betroffene Paar -, die durch Verlagerung
in eine Laborsituation nochmals verwandelt wird, als dort nicht die direkt
Betroffenen, sondern Dritte in direkter moralischer Verantwortung über
Le-ben und Nicht-Leben entscheiden. Diese Entscheidung - ein psychologisches
Moment - fällt im Labor "durch die emotionale Distanz der IVF-Situation"
viel leichter als bei schon bestehender Schwangerschaft (Ruppel/Mieth,
375).
(3) Mit der Befürwortung
der Präimplantationsdiagnostik wird im Grunde einer Selektion menschlichen
Lebens nach den Kriterien lebenswert/lebensunwert plädiert. Eine
Entscheidung über leben oder nicht le-ben nach Zumutbarkeitskriterien
ist eine Fremdbewertung nach wert oder unwert. Die Erweiterung des betroffenen
Personenkreises verschärft also die Frage, ob der Wunsch nach einem
genetisch intakten Kind - ein Wunsch vor der Zeugung - die Rechtfertigung
liefern kann, Embryonen durch Dritte mit dem erklärten Ziel zu erzeugen,
sie zu vernichten, wenn sie den Testkriterien nicht entsprechen.
Die Anwort hängt
offensichtlich von der Stellungnahme zum Embryonenschutz ab. Unter Voraussetzung
eines umfassenden, keine Grade zulassenden Schutzes kann der Wunsch eine
Selektion nicht rechtfer-tigen. Selektion wäre eine Instrumentalisierung
auf fremde Zwecke hin. "Eine Erzeugung menschlicher Embryonen auf
Probe (tentative production') stellt etwa eine Totalinstrumentalisierung
dar, die mit der moralisch gebotenen unteilbaren Würde nicht vereinbar
erscheint." (Mieth, 1999 b, S140). Unter Voraus-setzung eines abgestuften
Schutzes, d.i. einer vom Entwicklungsgrad menschlichen Lebens abhängen-den
Schutzwürdigkeit hingegen lassen sich Wünsche gegen früheste
Lebensphasen abwägen und höher gewichten.
(4) Die Ablehnung
einer Präimplantationsdiagnostik bei gleichzeitiger gesellschaftlicher
Akzeptanz eines Schwangerschaftsabbruchs ist nur unter der Voraussetzung
inkonsequent, gesellschaftliche Akzeptanz sei mit ethischer Unbedenklichkeit
gleichzusetzen und könne die ethische Rechtfertigung einer Handlung
liefern. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Auch die Gesellschaft
kann für mich nicht Gewissen ha-ben. "Das Argument, weil etwas
gesellschaftlich akzeptiert wird, das weiterhin ethisch problematisch
bleibt, muß etwas Strukturanaloges auch akzeptiert werden, das ebenfalls
problematisch ist, ist kein ethi-sches Argument. Die Logik, daß
wer A sagt, auch B sagen muß, ist ethisch gesehen nur stimmig, wenn
A vorbehaltlos akzeptabel ist. Sonst verliert man die Vorbehalte gegenüber
A aus dem Blick." (Mieth 1999 a, S83).
(5) Die Präimplantationsdiagnostik
berührt die Zielsetzung der In-vitro-Fertilisation mit anschließendem
Embryotransfer. Der präimplantationsdiagnostische Zweck könnte
die IVF/ET zu einem Selektionsinstru-ment umfunktionieren. Die IVF/ET
wurde in therapeutischer Absicht entwickelt, um sonst kinderlosen Paaren
zu einem Kind zu verhelfen. Bei der Präimplantationsdiagnostik hingegen
geht es nicht bloß um Infertilitätstherapie, sondern darüber
hinaus um ein genetisch intaktes Kind. Bei den Partnern, die für
eine Präimplantationsdiagnostik sinnvollerweise in Frage kämen,
liegt zwar eine genetische Prädisposition, nicht aber Infertilität
vor. Die Zugangsindikation bei der gewöhnlichen' IVF/ET ist
eine bestehende Inferti-lität, nicht so bei der zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik
vorgenommenen IVF. Hier dient sie ne-gativ-eugenischen Zwecken, was auf
längere Sicht eine Veränderung ihrer Zugangsindikation bedeuten
könnte. Freilich: Die Unabhängigkeit der Reproduktionsmedizin
von der Gentechnik war für Robert Ed-wards, einen der Väter
der IVF, nach eigenen Angaben (auf der ersten Tagung des Europäischen
Netz-werks zur Biomedizinischen Ethik' 1997 in Stuttgart) bereits von
Anfang an keineswegs gegeben. Bereits in den 70-er Jahren war schon die
Perspektive relevant, mit Hilfe der IVF eine Qualitätskontrolle durchzu-führen,
nicht nur unfruchtbaren Paaren zu einem Kind, sondern zu einem gesunden
Kind zu verhelfen.
In diesem Zusammenhang
werden empirisch zu beantwortende Sachfragen relevant. Die IVF besitzt
eine relativ geringe Erfolgsquote (unter 20 %) und ist für die Frau
mit psychischen und physischen Belastun-gen verbunden (Hormonstimulation).
Wegen der hohen Fehlerquote der Präimplantationsdiagnostik wird aus
Sicherheitsgründen eine Pränataldiagnostik durchgeführt,
was den ursprünglichen Vorteil der Prä-implantationsdiagnostik
(Vermeidung eines späten Schwangerschaftsabbruchs) wiederum relativiert.
Schließlich ist auf ein ethisch relevantes Folgeproblem der IVF
aufmerksam zu machen: Der Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften zum Zweck
der Erhöhung der Lebenschancen der anderen Föten. Hier wird
nicht nach medizinischer Indikation, sondern nach dem technischen Gesichtspunkt
der besten Erreich-barkeit vorgegangen.
(5) Solange die Präimplantationsdiagnostik
eine Zeugung auf Probe' impliziert, widerspräche ihre Zulas-sung
einem Verbot verbrauchender Embryonenforschung. Im Zuge der Präimplantationsdiagnostik
wer-den Embryonen zu Testzwecken erzeugt. Ihre Vernichtung ist wie bei
der verbrauchenden Embryonen-forschung eingeplant - nur mit dem Unterschied,
daß sie an gewisse Bedingungen geknüpft ist.

6. Ethische Ambivalenz reproduktionsmedizinischer
Techniken
An den reproduktionsmedizinischen Techniken zeigen sich deutlich die neue
Qualität und die ethische Ambivalenz der neuen medizinischen Handlungsmöglichkeiten.
Sozial-ethisch gesehen sind die repro-duktionsmedizinischen Techniken
doppelgesichtig. Hepp spricht von der Doppelfunktion des Arztes als "Helfer
zum Leben und gleichzeitig Helfer zum Tode" (Hepp, 260) und formuliert
das Problem folgen-dermaßen: "So erwartet die Gesellschaft
vom Gynäkologen, daß er nach von ihr vorgegebenen Indikatio-nen
Leben vernichtet und bei gegensätzlicher Indikation unter Einsatz
neuer reproduktionsmedizinischer Techniken im Sinne einer assistierten
Fortpflanzung an der Menschwerdung mitwirkt. Gerade hier wird deutlich,
wie medizinischer Fortschritt auf der einen Seite und die Begehrlichkeit
des Menschen auf der anderen Seite Arzt und Patient herausfordern, ethische
Grenzen wahrzunehmen und anzuerkennen" (Hepp, 243).
Freilich: Ethische
Argumente wirken nicht automatisch, sondern wollen in Freiheit akzeptiert
werden. Das ist ihre Stärke aber auch ihre Schwäche. Ihre Schwäche
- weil sie im Unterschied zum Recht keine Sank-tionen besitzt und im Unterschied
zu wirtschaftlichen Interessengruppen hinter ihr keine Lobby steht. Ihre
Stärke - weil sie methodisch-kritisch über menschliches Handeln
unter dem Gesichtspunkt der Differenz von gut/verwerflich nachdenkt und
nicht einfach das gelebte Leben abschildert, sondern sich an das Ge-wissen
des Einzelnen wendet.
Zitierte Literatur:
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Hoerster, N., Zur
rechtsethischen Begründung des Lebensrechts, in: Bernat, E. (Hg.),
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Kluxen, W., Moral
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