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Ethische Fragen der medizinischen Reproduktionstechnik
Günther Pöltner (Wien)

Vortrag anlässlichlich der Lukasmesse 2001, Stift Altenburg

Die Reproduktionsmedizin befaßt sich mit allen Fragen menschlicher Fortpflanzung. Das generelle ethi-sche Problem medizinischer Reproduktionstechniken resultiert aus der Tatsache, daß menschliche Emb-ryonen in vitro verfügbar geworden sind. Reproduktionsmedizin und Gentechnik sind zwar auseinander-zuhalten - die Techniken der generativen Medizin decken sich nicht mit Forschung an und mit Embryo-nen und Gentechnik -, wohl aber ist mit der In-vitro-Fertilisation die Einstiegstechnik gegeben, die den menschlichen Embryo im Prinzip manipulierbar macht. Spezielle ethische Fragen betreffen zum einen den Zusammenhang von Zeugung und Liebe sowie den Eltern-Kind-Bezug und zum anderen die Sinn-verschiebung der IVF von einer Maßnahme zur Sterilitätsbehandlung hin zu einem Selektionsinstrument im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik.

Bei der ethischen Beurteilung einer Handlung ist zweierlei zu beachten.
(A) die Strukturganzheit einer Handlung und
(B) ihre sowohl individual-ethische als auch sozial-ethische Dimension.

Ad (A) Zur Strukturganzheit einer Handlung gehört
(1) das Ziel (Zweck) und die Absicht,
(2) die Mittel und die vorhersehbaren Folgen und
(3) die Umstände einer Handlung. Es müssen alle Strukturmomente einer Handlung - und nicht bloß einige - richtig sein. Es müssen also sowohl das Ziel und die Absicht als auch die gewählten Mittel und die Folgen zu rechtfertigen sein, und eine Handlung muß den Umständen ent-sprechen. (Ziel und Absicht müssen sich nicht decken: z.B. ein medizinischer Eingriff in der Absicht, sich dabei zu bereichern.) Ebensowenig genügt die Berufung auf nur eines der Strukturmomente wie z.B. die utilitaristische Berufung allein auf die Handlungsfolgen oder der Hinweis auf den wünschenswerten the-rapeutischen Zweck (der therapeutische Zweck allein heiligt keineswegs jedes Mittel).

Ad (B) Neben der individual-ethischen muß auch die sozial-ethische Dimension einer Handlung berück-sichtigt werden - im Falle des medizinischen Handelns die möglichen Auswirkungen auf die generelle Einstellung einer Gesellschaft zu menschlichem Leben, seinem Beginn und seinem Ende, zu Gesundheit, Krankheit und Behinderung, Anspruchshaltungen, die aus dem Angebot neuer medizin-technischer Mög-lichkeiten abgeleitet werden.


1. Hilfestellung bei ungewollter Kinderlosigkeit
Ziel der Reproduktionsmedizin ist die Hilfestellung bei ungewollter Kinderlosigkeit, unter der Paare leiden. Zu den Mitteln zur Erreichung dieses Zieles zählen die künstliche Befruchtung in vivo, die In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer (IVF/ET), der intratubare Gametentransfer (Gamete-Intrafallopian-Transfer = GIFT), der tubare Embryotransfer (TET). Einer der Legitimationsgründe für ärzt-liches Handeln liegt in der Indikation. Legitimiert ein Kinderwunsch ärztliches Eingreifen? Ist Unfruchtbar-keit eine Krankheit, die ärztliches Handeln indiziert? Ob sie das ist, hängt vom zugrundegelegten Krank-heitsbegriff ab. Weitestgehender Konsens herrscht jedoch darüber, daß sie einen Krankheitswert besitzt, der ärztliches Eingreifen rechtfertigt. Trotzdem muß im Einzelfall immer geprüft werden, welchen Stellen-wert der Kinderwunsch in der Lebenspraxis des betroffenen Paares hat - ob es dem Paar wirklich um ein Kind geht, oder ob das Kind der "Herstellung des Selbstwertgefühls des sterilen Paares dienen soll" (Hepp, 241).

Weiters geht es um die Frage nach dem Verhältnis von Ursache und Wirkung. Diskutiert wird, ob Un-fruchtbarkeit Ursache psychischer Störungen, oder umgekehrt diese die Ursache von jener sind. Hätte Unfruchtbarkeit z.B. psychosomatische Ursachen, wären diese mit der Erfüllung des Kinderwunsches noch nicht beseitigt - ein Umstand, der auch ethisch bedeutsam werden kann: "Wenn die Sterilität ande-re Gründe hat, nämlich psychische, persönlichkeitsbedingte, und das Kind etwa zur eigenen Bestätigung gewünscht wird, kann der Einsatz der Methode um des Kindes willen nicht verantwortet werden." (Kluxen, 114).

Da die Reproduktionsmedizin oftmals nicht ein direkt, sondern ein indirekt therapeutisches Handeln bein-haltet, wird die Bezeichnung der IVF als ‚Substitutionstherapie' von einigen Autoren als nicht ganz zutref-fend erachtet. Diese Bezeichnung "überzeugt nicht, denn dem Patienten wird die gestörte Funktion gera-de nicht ermöglicht" (Reiter in: LMER, 357). Im Unterschied etwa zu einer Prothese, welche eine Funktion wieder ermöglicht, wird die Funktionsstörung im Falle der IVF nicht behoben, sondern unter teilweiser Ausschaltung des Patienten umgangen


2. Problem des Eltern-Kind-Bezugs
Das ärztliche Eingreifen gewinnt im Fall reproduktionsmedizinischer Techniken eine neue Qualität. Es be-rührt einen Bereich, der bisher durch die Intimität einer Zweierbeziehung charakterisiert war.

Das hat zur Sorge Anlaß gegeben, die IVF würde den Zusammenhang von Liebe und Zeugung gefähr-den oder auflösen. Zur Ablehnung der IVF durch die katholische Kirche bemerkt Reiter, sie mag extrem anmuten, doch "will die gegenteilige Position aber auch nicht recht einleuchten, daß beide nichts mitein-ander zu tun haben" (Reiter in: LMER, 355).

Die reproduktionsmedizinischen Techniken erlauben eine gezielt herbeigeführte Entkoppelung von gene-tischer und sozialer Elternschaft (heterologe Insemination, Leihmutterschaft). Nun ist eine teilweise oder vollkommene Trennung von genetischer und sozialer Elternschaft nichts Neues (Stiefgeschwister, Voll-waisen). Neu ist, daß sie jetzt technisch bewerkstelligt werden kann. Es macht aber einen Unterschied aus, ob solch eine Trennung die Folge eines Schicksalsschlages bzw. sonstiger leidvoller Umstände ist, oder ob sie gezielt herbeigeführt wird, und auf diese Weise dem Kind die Identitätsfindung, zu der das Wissen um die eigene Herkunft gehört, erschwert wird.

Das reproduktionstechnische Handeln des Arztes läßt sich mit dem Hinweis allein auf den Willen der Be-troffenen noch nicht rechtfertigen. Anderenfalls degradierte sich der Arzt zu einem verantwortungslosen Erfüllungsgehilfen. Nicht das fremde Verlangen, sondern das Verlangte ist ausschlaggebend. Der Arzt muß das von ihm Verlangte gutheißen können. "Hier greift das Prinzip, daß der Arzt an objektive Verbind-lichkeiten gebunden ist, nicht an den Willen dessen, für den er tätig sein soll." (Kluxen, 115). Es muß nicht nur eine medizinische Indikation vorliegen, sondern es muß auch sichergestellt sein, daß das Kind in ein intaktes soziales Umfeld hineingeboren wird. Die Prüfung dieses Umstandes gehört zum Verant-wortungsbereich des Arztes. Käme er nach gewissenhafter Prüfung zum Schluß, daß keine kindgerech-ten sozialen Umweltbedingungen vorliegen, müßte er aus ethischen Gründen das von ihm Gewünschte verweigern.

Unter normalen Umständen erheben sich gegen eine homologe Insemination keine ethischen Bedenken. Schwieriger wird es im Fall der heterologen Insemination wegen Sterilität des Mannes. Das Kind hat dann infolge des Handelns Dritter zwei Väter, einen genetischen und einen sozialen. Letzterer schlüpft bewußt in die Rolle eines Stiefvaters. Wenn das Wissen um die naturale Herkunft zur Identitätsfindung gehört, darf dem Kind die Bekanntgabe seines genetischen Vaters nicht verweigert werden - was eine entspre-chende moralische Verpflichtung für den Samenspender zur Folge haben kann, unabhängig von der staatlichen gesetzlichen Regelung. "Die Chance, am Ende ein günstiges soziales Ergebnis zu erzielen, macht die Praxis der heterologen Insemination im Einzelfall tolerierbar. Es geht aber nicht an, sie gleich-sam als Normalangebot anzuerkennen, mit dem unfruchtbaren Paaren zu einem Kind verholfen wird." (Kluxen, 116). Wenn jedoch eine heterrologe Insemination "heute durch die intrazytoplasmatische Sper-mainjektion praktisch unnötig" wird (Krebs in: LB 1/777), würden auch die ethischen Bedenken gegens-tandslos.

Die ethischen Gründe gegen eine Leihmutterschaft betreffen die Instrumentalisierung der Gebärenden und die mögliche Kommerzialisierung. Dasselbe gilt von einer Leihmutter, die sich mit dem Samen eines fremden Mannes befruchten läßt und dem genetischen Vater und dessen Frau das Kind zur Adoption ü-berläßt. Dabei erhebt sich die zusätzliche Frage, ob das dem genuinen Sinn einer Adoption entspricht: Liegt er darin, einem kinderlosen Paar zu einem Kind, oder darin, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen?

In der letzten Zeit ist die Diskussion um Leihmutterschaft und heterologer Insemination zugunsten ande-rer Folgeprobleme der technischen Verfügbarkeit von Embryonen in den Hintergrund getreten. Zu den Folgeproblemen zählt die Forschung mit überzähligen Embryonen und die Präimplantationsdiagnostik. Deren ethische Bewertung hängt von der Bestimmung des moralischen Status des Embryos und der Be-gründung des Lebensschutzes ab.


3. Der Status des Embryos - Begründungen des Lebensschutzes
Im großen und ganzen werden gegenwärtig zwei Ansätze diskutiert:
(1) Lebensschutz als Menschenrecht (umfassender Lebensschutz) und
(2) Lebensschutz als Schutz moralisch relevanter Eigenschaften (ab-gestufter Lebensschutz).

Der umfassende Lebensschutz ist Folge der unteilbaren Menschenwürde. Sie gründet darin, daß der Mensch ein Freiheitswesen sein kann, d.h. dem Guten als dem in sich Sinnvollen Raum geben kann. Genau das ist gemeint, wenn gesagt wird, der Mensch sei Person. Die Würde kommt dem Menschen zu, einfach weil er Mensch ist - unabhängig von Geschlecht, Rasse, Leistungen oder Fähigkeiten. Diese Un-abhängigkeit sichert die Gleichheit und Universalität der Würde (sie kommt allen Menschen gleicherweise zu). Kommt die Würde dem Menschen bereits als Mensch, und nicht erst aufgrund bestimmter Eigen-schaften zu, dann besitzt er sie in allen Phasen seines Lebens und ist folglich in allen Phasen seines Le-bens von Anbeginn an zu schützen - also auch in seinen frühesten Lebensphasen wie der embryonalen Phase. Demnach fällt der Embryo unter das Instrumentalisierungs- und Tötungsverbot. Eine Instrumenta-lisierung läge vor, würde er zum Mittel zur Realisierung von Zwecken Dritter gemacht. (So ein Zweck wä-re z.B. die Heilung künftig Lebender.) Der therapeutische Zweck heiligt nicht das Mittel der verbrauchen-den, d.i. den Embryo vernichtenden Embryonenforschung.
Eine Vernichtung kann im Extremfall toleriert werden, wenn Leben gegen Leben steht, oder wo eine Notsituation der Mutter nicht anders als durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann - worüber immer nur im Einzelfall entschieden werden kann. Künftige mögliche Hei-lungschancen sind aber weder das eine noch das andere.
Beim umfassenden Lebensschutz fallen Lebensschutz und Lebensbeginn eines Menschenwesens zu-sammen. Nicht so beim abgestuften Lebensschutz.

Abgestufter Lebensschutz bedeutet dessen Relativierung auf moralisch relevante Eigenschaften. Lebe-wesen sind nach dieser Position nur dann schützenswert, wenn sie Eigenschaften besitzen, die für mora-lisch relevant erachtet werden (z.B. Schmerzempfindlichkeit, Bewußtsein). Dabei ist es gleichgültig, was das Subjekt dieser Eigenschaften ist - ob ein tierisches oder menschliches Lebewesen. Da der Embryo in seinen frühesten Lebensphasen keine moralisch relevanten Eigenschaften besitzt, fällt er auch nicht unter den Lebensschutz. Deshalb ist eine verbrauchende Embryonenforschung ethisch unbedenklich. Lebensbeginn und Beginn des Lebensschutzes fallen nicht zusammen, vielmehr hängt der Lebensschutz vom Entwicklungsstadium des menschlichen Wesens ab.

Eine extreme Position nimmt Singer ein, der erklärt, "daß etwa die Tötung eines Schimpansen schlimmer ist als die Tötung eines schwer geistesgestörten Menschen, der keine Person ist" (Singer, 135). Hinter dieser Behauptung steht ein ganz bestimmter Personbegriff, für den Personalität an den aktuellen Besitz von Selbstbewußtsein gebunden ist. Selbstbewußtsein besitzen nach Singer auch höher organisierte Tie-re. Person zu sein und Mensch zu sein deckt sich nicht. Vielmehr gibt es nach ihm einige menschliche Wesen, die keine Personen sind (z.B. Feten, Neugeborene, Komatöse), und einige Personen, die keine menschlichen Wesen sind. Menschliche Individuen, die keine Personen sind, fallen nicht unter das Tö-tungsverbot - wenngleich es andere Gründe geben mag, sie dennoch nicht zu töten - z.B. die Wirkung, die das Töten eines nicht-personalen menschlichen Wesens auf dessen Verwandte ausüben würde."Wir sollten Kindstötung sicherlich nur unter sehr strengen Bedingungen erlauben; aber diese Beschränkun-gen würden sich eher den Wirkungen der Kindstötung auf andere verdanken als der Verwerflichkeit an sich, Säuglinge zu töten" (Singer, 173).

Kritisch ist zur Position des abgestuften Lebensschutzes zu bemerken, daß sie mit dem Gedanken der Menschenwürde nicht vereinbar ist, wie er in den Menschenrechtsdokumenten niedergelegt ist.
Die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 spricht von der "Aner-kennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer glei-chen und unveräußerlichen Rechte". Und im Artikel 1 heißt es: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."
Als Mensch leben heißt, Lebensphasen zu durchlaufen. Ich selbst bin einmal Kind gewesen, einmal un-geboren gewesen, habe einmal nicht wie ein erwachsener Mensch ausgeschaut, bin gezeugt worden - ich selbst bin es gewesen. Die zeitliche Folge von Lebensphasen eines Menschen ist nicht mit einer Auf-einanderfolge verschiedener Menschenwesen zu verwechseln. Die Verlegung der Würde in eine beson-dere, ‚moralisch relevante' Eigenschaft verträgt sich nicht mit ihrer Gleichheit und Universalität.

Zusätzlich sei noch bemerkt, daß das Problem des Lebensschutzes nicht einfach im Schutz menschli-chen Lebens im allgemeinen liegt (um ‚menschliches Leben' handelt es sich ja auch bei Ei- und Samen-zellen, Körperzellen oder Gewebe eines Menschen). Es geht vielmehr um das Subjekt des Lebens. Es lebt ja nicht so etwas wie ‚menschliches Leben', sondern jemand. Deshalb geht es beim sog. Lebens-schutz darum, jemandes Leben, genauer: dich selbst zu schützen. Wo es bloß um den Schutz eines menschlichen Lebens im allgemeinen geht, werden Personen zu austauschbaren Individuen. Das wird von einer Variante des abgestuften Lebensschutzes, jener utilitaristischen Position, demonstriert, für die Lebensschutz so viel wie Interessenschutz bedeutet. Ein menschliches Wesen ist nach dieser Auffas-sung nicht deshalb schutzwürdig, weil es ein menschliches Wesen ist, sondern nur unter der Bedingung, daß es zukunftsbezogene Wünsche und damit ein Interesse an seinem Leben ausgebildet hat, oder ihm ein solches unterstellt werden kann. Das Leben von Wesen mit zukunftsbezogenen Wünschen ist des-halb schützenswert, weil für deren Verwirklichung das Überleben eine notwendige Bedingung darstellt. Wo keine (Überlebens-)Interessen verletzt werden, oder die Tötung im Interesse des Betroffenen liegt, besteht kein Lebensschutz, d.h. weder ein Abtreibungsverbot noch ein Verbot aktiver direkter Euthanasie. Deshalb kann eine "Unterklasse menschlicher Individuen" ausgesondert werden (Hoerster, 69), der menschliche Individuen ohne geringstes Überlebensinteresse angehören. Diese Unterklasse bei der "Ein-räumung eines Lebensrechtes" miteinzubeziehen, "besteht kein hinreichender Grund" (Hoerster, 70). Aus einer Wertschätzung des Lebens folgt keineswegs, "daß jedes menschliche Individuum ein eigenständi-ges Recht auf sein Leben erhalten müßte. Denn gerade unter der Voraussetzung vom allgemeinen Wert menschlichen Lebens hat das individuelle menschliche Wesen M1 ceteris paribus denselben Wert wie das individuelle menschliche Wesen M 2" (Hoerster, 68). Wer sich deshalb "für das menschliche Wesen M1 anstatt für das menschliche Wesen M2 entscheidet, verletzt keinerlei individuelles Recht auf Leben" (Hoerster, 68).


4. Forschung mit überzähligen Embryonen
Das Argument für eine Forschung mit überzähligen Embryonen beruft sich auf eine Güterabwägung im Zeichen hochrangiger Forschungsziele. Überzählige Embryonen sind nach dem Ende der Kryokonservie-rungszeit - in Österreich ein Jahr - der Vernichtung geweiht. Steht aber die Vernichtung fest, ist die Art ihrer Durchführung gleichgültig. Eine Forschung im Zeichen hochrangiger Forschungsziele, in deren Ver-lauf Embryonen vernichtet werden, ist deshalb einem bloßen Absterbenlassen vorzuziehen.

Der Gegeneinwand gegen dieses Plädoyer beruft sich auf das Instrumentalisierungsverbot des Embryos. Eine verbrauchende Forschung stellt eine Totalinstrumentalisierung des Embryos im Hinblick auf ihm äu-ßerliche Zwecke - mögliche Therapie an zukünftigen Generationen - dar. Wenn schon eine Vernichtung unvermeidlich ist, dann müssen die überzähligen Embryonen einfach sterben gelassen werden. Solch ein Absterbenlassen vermeidet eine Funktionalisierung im Zeichen von Zwecken Dritter und entspricht in hö-herem Maße der Selbstzweckhaftigkeit des Embryos.

Daneben wird eine bedingte Zulassung einer verbrauchenden Embryonenforschung ins Auge gefaßt: Ei-ne verbrauchende Forschung an überzähligen Embryonen "könnte aus moralischer Sicht allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn zugleich wirksame Gegenmaßnahmen gegen das weiter Anfallen ü-berzähliger Embryonen ... ergriffen werden." (Schockenhoff, 254). Solch eine Maßnahme besteht in der Kryokonservierung unbefruchteter Eizellen, "so daß jeweils nur der Embryo erzeugt werden kann, der der Frau unmittelbar implantiert wird" (Schockenhoff, 254). Die geringere Erfolgsrate wird durch die erhöhte moralische Akzeptanz dieses Verfahrens aufgewogen.

Als Alternative zum Absterbenlassen wird die Adoption von überzähligen Embryonen als übergesetzliche Notstandslösung diskutiert (Schockenhoff). Eine Adoption soll auf die faktisch kryokonservierten Embryo-nen beschränkt werden, rechtliche Regelungen, welche sicherstellen sollen, daß diese Notlösung "nicht als Türöffner zu einer weitergehenden Akzeptanz der Leih- und Tragmutterschaft wirkt" (Schockenhoff, 255).


5. Präimplantationsdiagnostik
Mit der Präimplantationsdiagnostik ist ein weiteres Folgeproblem reproduktionsmedizinischer Techniken angesprochen. Die ethischen Argumente für ihre Zulassung betreffen vor allem das Ziel und die einge-setzten Mittel.

(1) Ziel der Präimplantationsdiagnostik ist es, risikobehafteten Eltern den Wunsch nach einem nicht be-hinderten, eigenen Kind zu erfüllen. Sie kann die Not der Kinderlosigkeit beseitigen und das Leid vermei-den, welches die Geburt eines behinderten oder erbkranken Kindes für Eltern gegebenenfalls bedeuten mag. Sie stellt auf diese Weise eine Alternative für Eltern dar, die sich weder zu einem Kinderverzicht, noch aber auch zu einer Adoption entscheiden können. Sie stärkt und erhöht die Autonomie der Zeugung von Nachkommen.

(2) Die Präimplantationsdiagnostik bietet sich als besseres Mittel an. Sie ist die bessere Alternative zu ei-nem Schwangerschaftsabbruch. Im Unterschied zur pränatalen Diagnostik wird die genetische Untersu-chung vor der Schwangerschaft vorgenommen. Auf diese Weise können ein Schwangerschaftsabbruch und dessen faktische Koppelung mit der Pränataldiagnostik aufgehoben, und die mit einem Abbruch ver-bundenen psychophysischen Belastungen vermieden werden.
Sie erspart einem künftigen Kind absehbare Leiden und einen frühen Tod. Der Embryo spürt nicht seine Vernichtung, was bei Spätabbrüchen vermutlich der Fall ist (‚vorgezogener Schwangerschaftsabbruch').

(3) Ein Verbot einer Präimplantationsdiagnostik ist inkonsequent, weil sie der Akzeptanz eines Schwan-gerschaftsabbruchs widerstreitet. Der Embryo in vitro wäre inkonsequenterweise strenger geschützt als der in vivo. Wer daher einen Schwangerschaftsabbruch toleriert, kann nicht gegen eine Präimplantati-onsdiagnostik sein, weil diese den Schwangerschaftsabbruch ja vermeidet.

Gegen die Zulassung einer Präimplantationsdiagnostik sprechen folgende Argumente:

(1) Ist das Ziel einfach die Beseitigung einer Not, ist es eine ethisch zulässige Frage, ob die Präimplatati-onsdiagnostik der einzig gangbare Weg ist, die Not der ungewollten Kinderlosigkeit zu beseitigen - zumal wenn das auf eine ethisch so umstrittene Weise geschieht. Angesichts eines Risikowissens bietet sich als Alternative eine Adoption oder der Verzicht auf Nachkommen an. Das Beschreiten eines dieser Wege ist nicht leicht und nicht für jeden möglich. Es läßt sich aber ethisch ebensowenig rechtfertigen, diese Alter-native erst gar nicht in Betracht zu ziehen und von vornherein als eine ‚unmenschliche Zumutung' abzu-tun. Was die erhöhte Autonomie der Zeugung betrifft, so fragt es sich, ob es sich dabei um die Stärkung eines Abwehrrechts handelt - das Recht, heteronom verfügtes Zeugungsverhalten abzulehnen (z.B. staatlich vorgeschriebene Ein-Kind-Familie, staatliche Geburtenkontrolle), oder ob es sich um einen An-spruch auf das jeweils Machbare handelt.

(2) Das Ziel der Präimplantationsdiagnostik ist die Erfüllung des Wunsches risikobehafterer Eltern nach einem eigenen, genetisch nicht belasteten Kind. Das Mittel zur Realisierung dieses Zieles ist eine ‚Zeu-gung auf Probe'. Embryonen werden in der Absicht erzeugt, sie gegebenenfalls nicht zu transferieren, sondern zu vernichten. Die ethische Frage lautet, ob das Ziel solch ein Mittel zu rechtfertigen imstande ist (Erfüllung eines Kinderwunsches um jeden Preis?). Die Rede von einem ‚vorgezogenen Schwanger-schaftsabbruch' oder von einer ‚Schwangerschaft auf Probe' ist in diesem Zusammenhang irreführend, weil sie einen wichtigen Unterschied zudeckt. Denn weder vor noch während der Durchführung einer Prä-implantationsdiagnostik liegt eine Schwangerschaft vor. Was der Präimplantationsdiagnostik vielmehr vo-rausgeht, ist der Wunsch eines Paares nach einem genetisch unbelasteten Kind. Die Erfüllung dieses Wunsches ist an das Handeln Dritter gebunden (In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonen-transfer). Es entfällt demnach diejenige Konfliktsituation, die zwischen einem im Werden zu sich befindli-chen Menschenwesen und der Notsituation der werdenden Mutter aufbricht und einen Schwanger-schaftsabbruch gegebenenfalls tolerieren läßt. Das unterscheidet die Pränataldiagnostik von der Prä-implantationsdiagnostik. Deshalb gibt es keinen direkten Vergleich zwischen beiden Methoden, der Ab-wägungen bezüglich des geringeren Übels zuließe. Die Nichtimplantation eines verworfenen Embryos läßt sich so gesehen mit dem Hinweis auf das geringere Übel im Vergleich zum Schwangerschaftsab-bruch nicht rechtfertigen. Zu einer möglichen Konfliktsituation kommt es erst durch das Handeln Dritter - und nicht durch das betroffene Paar -, die durch Verlagerung in eine Laborsituation nochmals verwandelt wird, als dort nicht die direkt Betroffenen, sondern Dritte in direkter moralischer Verantwortung über Le-ben und Nicht-Leben entscheiden. Diese Entscheidung - ein psychologisches Moment - fällt im Labor "durch die emotionale Distanz der IVF-Situation" viel leichter als bei schon bestehender Schwangerschaft (Ruppel/Mieth, 375).

(3) Mit der Befürwortung der Präimplantationsdiagnostik wird im Grunde einer Selektion menschlichen Lebens nach den Kriterien lebenswert/lebensunwert plädiert. Eine Entscheidung über leben oder nicht le-ben nach Zumutbarkeitskriterien ist eine Fremdbewertung nach wert oder unwert. Die Erweiterung des betroffenen Personenkreises verschärft also die Frage, ob der Wunsch nach einem genetisch intakten Kind - ein Wunsch vor der Zeugung - die Rechtfertigung liefern kann, Embryonen durch Dritte mit dem erklärten Ziel zu erzeugen, sie zu vernichten, wenn sie den Testkriterien nicht entsprechen.

Die Anwort hängt offensichtlich von der Stellungnahme zum Embryonenschutz ab. Unter Voraussetzung eines umfassenden, keine Grade zulassenden Schutzes kann der Wunsch eine Selektion nicht rechtfer-tigen. Selektion wäre eine Instrumentalisierung auf fremde Zwecke hin. "Eine Erzeugung menschlicher Embryonen auf Probe (‚tentative production') stellt etwa eine Totalinstrumentalisierung dar, die mit der moralisch gebotenen unteilbaren Würde nicht vereinbar erscheint." (Mieth, 1999 b, S140). Unter Voraus-setzung eines abgestuften Schutzes, d.i. einer vom Entwicklungsgrad menschlichen Lebens abhängen-den Schutzwürdigkeit hingegen lassen sich Wünsche gegen früheste Lebensphasen abwägen und höher gewichten.

(4) Die Ablehnung einer Präimplantationsdiagnostik bei gleichzeitiger gesellschaftlicher Akzeptanz eines Schwangerschaftsabbruchs ist nur unter der Voraussetzung inkonsequent, gesellschaftliche Akzeptanz sei mit ethischer Unbedenklichkeit gleichzusetzen und könne die ethische Rechtfertigung einer Handlung liefern. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Auch die Gesellschaft kann für mich nicht Gewissen ha-ben. "Das Argument, weil etwas gesellschaftlich akzeptiert wird, das weiterhin ethisch problematisch bleibt, muß etwas Strukturanaloges auch akzeptiert werden, das ebenfalls problematisch ist, ist kein ethi-sches Argument. Die Logik, daß wer A sagt, auch B sagen muß, ist ethisch gesehen nur stimmig, wenn A vorbehaltlos akzeptabel ist. Sonst verliert man die Vorbehalte gegenüber A aus dem Blick." (Mieth 1999 a, S83).

(5) Die Präimplantationsdiagnostik berührt die Zielsetzung der In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer. Der präimplantationsdiagnostische Zweck könnte die IVF/ET zu einem Selektionsinstru-ment umfunktionieren. Die IVF/ET wurde in therapeutischer Absicht entwickelt, um sonst kinderlosen Paaren zu einem Kind zu verhelfen. Bei der Präimplantationsdiagnostik hingegen geht es nicht bloß um Infertilitätstherapie, sondern darüber hinaus um ein genetisch intaktes Kind. Bei den Partnern, die für eine Präimplantationsdiagnostik sinnvollerweise in Frage kämen, liegt zwar eine genetische Prädisposition, nicht aber Infertilität vor. Die Zugangsindikation bei der ‚gewöhnlichen' IVF/ET ist eine bestehende Inferti-lität, nicht so bei der zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik vorgenommenen IVF. Hier dient sie ne-gativ-eugenischen Zwecken, was auf längere Sicht eine Veränderung ihrer Zugangsindikation bedeuten könnte. Freilich: Die Unabhängigkeit der Reproduktionsmedizin von der Gentechnik war für Robert Ed-wards, einen der Väter der IVF, nach eigenen Angaben (auf der ersten Tagung des ‚Europäischen Netz-werks zur Biomedizinischen Ethik' 1997 in Stuttgart) bereits von Anfang an keineswegs gegeben. Bereits in den 70-er Jahren war schon die Perspektive relevant, mit Hilfe der IVF eine Qualitätskontrolle durchzu-führen, nicht nur unfruchtbaren Paaren zu einem Kind, sondern zu einem gesunden Kind zu verhelfen.

In diesem Zusammenhang werden empirisch zu beantwortende Sachfragen relevant. Die IVF besitzt eine relativ geringe Erfolgsquote (unter 20 %) und ist für die Frau mit psychischen und physischen Belastun-gen verbunden (Hormonstimulation). Wegen der hohen Fehlerquote der Präimplantationsdiagnostik wird aus Sicherheitsgründen eine Pränataldiagnostik durchgeführt, was den ursprünglichen Vorteil der Prä-implantationsdiagnostik (Vermeidung eines späten Schwangerschaftsabbruchs) wiederum relativiert. Schließlich ist auf ein ethisch relevantes Folgeproblem der IVF aufmerksam zu machen: Der Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften zum Zweck der Erhöhung der Lebenschancen der anderen Föten. Hier wird nicht nach medizinischer Indikation, sondern nach dem technischen Gesichtspunkt der besten Erreich-barkeit vorgegangen.

(5) Solange die Präimplantationsdiagnostik eine ‚Zeugung auf Probe' impliziert, widerspräche ihre Zulas-sung einem Verbot verbrauchender Embryonenforschung. Im Zuge der Präimplantationsdiagnostik wer-den Embryonen zu Testzwecken erzeugt. Ihre Vernichtung ist wie bei der verbrauchenden Embryonen-forschung eingeplant - nur mit dem Unterschied, daß sie an gewisse Bedingungen geknüpft ist.


6. Ethische Ambivalenz reproduktionsmedizinischer Techniken
An den reproduktionsmedizinischen Techniken zeigen sich deutlich die neue Qualität und die ethische Ambivalenz der neuen medizinischen Handlungsmöglichkeiten. Sozial-ethisch gesehen sind die repro-duktionsmedizinischen Techniken doppelgesichtig. Hepp spricht von der Doppelfunktion des Arztes als "Helfer zum Leben und gleichzeitig Helfer zum Tode" (Hepp, 260) und formuliert das Problem folgen-dermaßen: "So erwartet die Gesellschaft vom Gynäkologen, daß er nach von ihr vorgegebenen Indikatio-nen Leben vernichtet und bei gegensätzlicher Indikation unter Einsatz neuer reproduktionsmedizinischer Techniken im Sinne einer assistierten Fortpflanzung an der Menschwerdung mitwirkt. Gerade hier wird deutlich, wie medizinischer Fortschritt auf der einen Seite und die Begehrlichkeit des Menschen auf der anderen Seite Arzt und Patient herausfordern, ethische Grenzen wahrzunehmen und anzuerkennen" (Hepp, 243).

Freilich: Ethische Argumente wirken nicht automatisch, sondern wollen in Freiheit akzeptiert werden. Das ist ihre Stärke aber auch ihre Schwäche. Ihre Schwäche - weil sie im Unterschied zum Recht keine Sank-tionen besitzt und im Unterschied zu wirtschaftlichen Interessengruppen hinter ihr keine Lobby steht. Ihre Stärke - weil sie methodisch-kritisch über menschliches Handeln unter dem Gesichtspunkt der Differenz von gut/verwerflich nachdenkt und nicht einfach das gelebte Leben abschildert, sondern sich an das Ge-wissen des Einzelnen wendet.

Zitierte Literatur:

Eser, A.; Lutterotti, M. v.; Sporken, P. (Hg.), Lexikon Medizin - Ethik - Recht, Freiburg u.a. 1989 (abg. LMER)

Hepp, H., Ethische Probleme am Anfang des Lebens, in: Honnefelder, L.; Rager, G. (Hg.), Ärztliches Ur-teilen und Handeln, Frankfurt - Leipzig 1994, 237-283.

Hoerster, N., Zur rechtsethischen Begründung des Lebensrechts, in: Bernat, E. (Hg.), Ethik und Recht an der Grenze zwischen Leben und Tod, Graz 1993, 6 -70.

Kluxen, W., Moral - Vernunft - Natur. Beiträge zur Ethik, Paderborn u.a. 1997.

Korff, W.; Becck, L.; Mikat, P. (Hg.), Lexikon der Bioethik, Gütersloh 1998 (zit.: LB)

Mieth, D., (1999 a), Präimplantationsdiagnostik im gesellschaftlichen Kontext - eine sozialethische Per-spektive, in: Ethik in der Medizin 11, Suppl. 1, S77-S86.

Mieth, D., (1999 b), Präimplantationsdiagnostik- Eckpunkte einer zukünftigen Diskussion, in: Ethik in der Medizin 11, Suppl. 1, S136-S141.

Ruppel, K; Mieth, D., Ethische Probleme der Präimplantationsdiagnostik, in: Düwell, M.; Mieth, D. (Hg.), Ethik in der Humangenetik - Die neueren Entwicklungen der genetischen Frühdiagnostik aus ethischer Perspektive, Tübingen - Basel 2000, 358 -379.

Schockenhoff, E., Die Ethik des Heilens und die Menschenwürde, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 235-257.

Singer, P., Praktische Ethik, Stuttgart 1984


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