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Kirchenbeitrag Diözese St. Pölten
Domplatz 1 - 3100 St. Pölten
Bistumsgebäude Diözese St. Pölten

 

Einkommen

Das sind Lohn, Gehalt, Pension, das Einkommen lt. geltendem Einkommensteuergesetz.

Der Kirchenbeitrag für das Einkommen beträgt 1,1 % der Beitragsgrundlage abzüglich eines Absetzbetrages von € 50,00 für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, sowie für Einkommensteuerpflichtige.

Der Mindestbetrag beträgt
€ 21,96 für Lohnsteuerpflichtige und
€ 105,00 für Einkommensteuerpflichtige.

Für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Pensionisten wird der Kirchenbeitrag nach dem Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) bzw. nach der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Lohnzettel) berechnet.

Beim Einkommensteuerbescheid sind die Steuerfreibeträge berücksichtigt. Beim Kirchenbeitrag werden sie nicht automatisch berücksichtigt. Stellen Sie daher die Einkommensunterlagen zur Verfügung!
Die Bezüge von Zeitsoldaten, das Einkommen der Montagearbeiter im Ausland sowie die Sonderunterstützung werden wie lohnsteuerpflichtiges Einkommen behandelt.
Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird, für den ist im Regelfall das Einkommen des Vorjahres Beitragsgrundlage des Folgejahres.
Diese Situation ist auch für Lohnsteuerpflichtige gegeben, wenn sie wegen der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden vom 'zu versteuernden Einkommen' abgezogen. In bestimmten Fällen wird der Kirchenbeitrag für das Einkommen und das Vermögen gemeinsam ermittelt.

Die erste Beitragsvorschreibung erfolgt für jenes Kalenderjahr, das dem 19. Geburtstag folgt.

Als Grundlage für den Kirchenbeitrag gelten das Kirchenbeitragsgesetz mit der Kirchenbeitragsverordnung von 1939. Diese wurden im Jahr 1945 in die geltende Rechtsordnung übernommen. Hinzu kommt die Kirchenbeitragsordnung der Diözese St. Pölten vom 1. 1. 2005 samt Anhang für 2009.

Beitragsfrei sind folgende Zeiten:
Studium ohne Nebeneinkommen
ordentlicher Präsenzdienst
Zivildienst
Bezug des Notstandgeldes
Arbeitslosigkeit
Lehrzeit
Haushalt (ohne Einkommen), sofern nicht eine Mischehe
(von einer Mischehe spricht man, wenn ein Katholik mit einem Ehegatten verheiratet ist, der nach staatlichem Recht nicht der katholischen Kirche angehört. Damit sind auch getaufte aber ausgetretene Personen eingeschlossen.) vorliegt

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