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Statut der Kommission für Kirchenmusik der Diözese St. Pölten
(Diözesanblatt Nr. 4/2001 vom 15. April 2001)


Präambel

Mit 1. Jänner 1946 wurde von Bischof Michael Memelauer die Diözesan – Kommission für Kirchenmusik errichtet, die 1966 von Bischof Dr. Franz Zak als Kommission für Kirchenmusik im Sinne von Art. 45 der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils konstituiert wurde. Den geänderten Umständen entsprechend erhält die Kommission für Kirchenmusik nun folgendes Statut:
§ 1 Mitglieder, Vorsitz und Geschäftsordnung

Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, nach Notwendigkeit einem geschäftsführenden Vorsitzenden und maximal zwölf Mitgliedern.
Der Diözesanbischof bestellt den Vorsitzenden und nach Notwendigkeit einen geschäftsführenden Vorsitzenden; diese schlagen ihrerseits dem Diözesanbischof mindestens sieben, höchstens zwölf Mitglieder zur Ernennung vor. Der Vorschlag ist für den Diözesanbischof nicht verbindlich.
Die Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei die Funktionsperiode jedenfalls bis zur Konstituierung einer neu ernannten Kommission weiter andauert.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Schriftführer.
§ 2 Aufgaben
  1. Wahrung, Förderung und Überwachung der Kirchenmusik in der Diözese unter besonderer Berücksichtigung des kirchenmusikalischen Dienstes am eucharistischen Geschehen.
  2. Förderung der Dekanatsgemeinschaft der Kirchenmusiker durch entsprechende Veranstaltungen.
  3. Vermittlung von Chorleiter– und Organistenstellen, Beratung über Entlohnung der Kirchenmusiker, Erstattung von Vorschlägen zur Auszeichnung verdienter Kirchenmusiker.
  4. Enge Zusammenarbeit mit der Kommission für Liturgie und dem Diözesankunstrat.
§ 3 Sitzungen und Arbeitsweise
  1. Die Kommission ist wenigstens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, ist dieser dazu nicht in der Lage, durch den geschäftsführenden Vorsitzenden, wenn er bestellt ist, ansonsten durch den Ordinarius.
  3. Die Mitglieder sind schriftlich zu den Sitzungen einzuladen, wobei die Einladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der durch den Vorsitzenden erstellten Tagesordnung auszusenden ist.
  4. Wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder es beantragt, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages.
  5. Über Anträge, welche zu einzelnen Punkten der Tagesordnung eingebracht werden, ist abzustimmen.Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen außer es wird schriftliche Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, der Vorsitzende besitzt bei Stimmengleichheit Dirimierungsrecht. Auf Verlangen ist das Ergebnis der Abstimmung im Protokoll aufzunehmen.
  6. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Dauer der Sitzung, die anwesenden, entschuldigt abwesende und abwesende Mitglieder, Tagesordnung und die Beschlüsse, welche bei der Sitz gefasst wurden, zu enthalten hat. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und allen Mitgliedern sowie dem Diözesanbischof zuzusenden.
  7. Beschlüsse der Kommission, welche rechtliche Wirkungen für die Diözese haben, treten nach Genehmigung durch den Diözesanbischof in Kraft. Diese Genehmigung erfolgt durch Vidierung des Protokolls.
  8. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt, sodass den Mitgliedern keine Entlohnung für ihre Tätigkeit zusteht. Sie haben jedoch Anspruch auf Vergütung entstandener Fahrtkosten.
§ 4 Änderung des Statutes

Änderungen dieses Statutes können durch die Diözesankommission für Kirchenmusik vorgeschlagen werden. Bedürfen der Erlassung durch den Diözesanbischof und treten mit Veröffentlichung im St. Pöltner Diözesanblatt in Kraft.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Statut wird mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft gesetzt. Damit werden alle Bestimmungen, welche diesem Statut widersprechen, insbesondere das Statut Kommission für Kirchenmusik der Diözese St. Pölten Diözesanblatt Nr. 6/1966/38 f., und die Bestimmungen über die Diözesankommission für Kirchenmusik in des Statutes des Kirchenmusikreferates, Diözesanblatt Nr. 5/1983/61, außer Kraft gesetzt.
ZI. 0–455/2000
+ Kurt Krenn e.h.
Bischof



 

   

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