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Statut des Orgelreferates
(Auszug aus dem St. Pöltner Diözesanblatt, Nr. 5 vom 15. Mai 2007)


§ 7 Das Orgelreferat besteht aus dem Hauptreferenten und den Referenten, die vom Ordinarius ernannt werden.

§ 8 Dem Orgelreferat obliegt die Förderung des guten Orgelbaues und die Erhaltung des wertvollen Orgelbestandes. Es wird hinsichtlich Anlage, Disposition und Ausführung auf die liturgische Bedeutung des Instruments sowie auf die künstlerischen Möglichkeiten, die die Liturgie der Orgel einräumt, Rücksicht zu nehmen sein.

§ 9 Insbesondere werden dem Orgelreferat nachstehende Aufgaben zugewiesen:
  1. Mitsprache bei Kirchenneubauten. Bei der Erstellung des Raumprogramms, der Ausschreibungsbedingungen und Prüfung der Pläne ist das Orgelreferat beratend heranzuziehen.

  2. Beratung bei Orgelneubauten. Das Orgelreferat und die verantwortlichen Organe des Auftraggebers haben gemeinsam zu beraten über


    1. Erstellung des Dispositions– und des Aufstellungsplanes, Festlegung des Laden– und Traktursystems;

    2. Prüfung des Kostenvoranschlages, der detaillierte Angaben über die einzelnen Bauelemente nach Art und Material sowie eine genaue Pfeifenaufstellung zu beinhalten hat.

    3. Das Orgelreferat genehmigt den Bauauftrag in künstlerischer und fachlicher Hinsicht vor der Genehmigung des Ordinariums.

    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Orgelreferat zur Kollaudierung einzuladen. Mit Zustimmung des Referates können auch andere Experten herangezogen werden, die einen Kollaudierungsbericht an das Orgelreferat einzusenden haben.

  3. Bei Neubauten von Orgelgehäusen ist der Diözesankunstrat statutengemäß einzuschalten.

  4. Beratung bei Orgelrestaurierungen. Die verantwortlichen Organe der Auftraggeber sind verpflichtet, bei Orgelrestaurierungen, Veränderungen der Disposition, der Intonation, der Traktur und des Projekts das Orgelreferat heranzuziehen. Hierbei sind die Bestimmungen für Neubauten (vgl.§5 Ziffer 2) sinngemäß anzuwenden.

  5. In allen Fällen der Restaurierung eines historischen Orgelgehäuses ist auch das Diözesanbauamt zu befassen.

  6. Das Orgelreferat hat sowohl bei Orgelneubauten als auch bei Orgelrestaurierungen eng mit den übrigen zuständigen kirchlichen und staatlichen Behörden, insbesondere mit dem Bundesdenkmalamt, zusammenzuarbeiten.
§ 10 Über jede Orgelkollaudierung ist dem Bischöflichen Ordinariat ein ausführliches Protokoll vorzulegen.

Diese Neuordnung tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die bisherigen Statuten (St. Pöltner Diözesanblatt Nr. 5 / 1983 / 60ff), aufgehoben.
St. Pölten, am 3. April 2007
Zl.O-1566/2005/F
+ Klaus Küng e.h.
Bischof



 

   

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