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Statut des Glockenreferates
(Auszug aus dem St. Pöltner Diözesanblatt, Nr. 5 vom 15. Mai 2007)


§ 7 Das Glockenreferat hat die Aufgabe, die Pfarren und andere Kirchenverwaltungen bei der Anschaffung, Renovierung oder Beseitigung von Glocken für katholische Kirchebaulichkeiten zu beraten und im Rahmen außerordentlicher Haushaltspläne, welche für die Anschaffung oder Renovierung von Glocken gelegt werden, mit zu entscheiden.

§ 8 Insbesondere hat das Glockenreferat folgende Aufgaben:

  • Beratung der Kirchenverwaltungen bei beabsichtigter Neuanschaffung, Renovierung oder Veräußerung von Kirchenglocken und der damit verbundenen technischen Anlagen; Beratung bei geplantem Neubau oder geplanter Sanierung von Glockenstühlen, Läutanlagen und den dazugehörigen technischen Anlagen, sowie bei Neuanschaffung, Ergänzung oder Restaurierung von Schalläden; Beratung in grundsätzlichen Fragen der Läuteordnung.


  • Die Beratung beim Abschluss von Werkverträgen über die Wartung von Kirchenglocken, Glockenstühlen und Läutanlagen.

  • Die Abgabe von bindenden Stellungnahmen an die den außerordentlichen Haushaltsplan genehmigende bischöfliche Behörde, soweit in diesem Haushaltplan Angelegenheiten enthalten sind, für welche das Glockenreferat beratend tätig zu werden hat.


§ 9 Die Beratung und die Abgabe bindender Stellungnahme haben in enger Zusammenarbeit mit dem Diözesanbauamt zu erfolgen.

Die außerordentliche Haushaltspläne genehmigende bischöfliche Behörde ist verpflichtet, solche Haushaltspläne, die sich mit den in § 8 beschriebenen Agenden befassen, dem Kirchenmusikreferat vor Genehmigung zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 10 Die Kirchenverwaltungen sind verpflichtet, alle Angelegenheiten, zu denen die Beratung des Glockenreferates erforderlich ist, rechtzeitig vor Inangriffnahme dem Glockenreferat zu melden und die Beratung in Anspruch nehmen.

III. Diese Neuordnung tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die bisherigen Statuten (St. Pölten Diözesanblatt Nr. 5/1983/60ff), aufgehoben.

St. Pölten, am 3. April 2007
Zl. O-1566/2005/F
+ Klaus Küng e.h.
Bischof



 

   

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