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Statut des Glockenreferates (Auszug aus dem St. Pöltner Diözesanblatt, Nr. 5 vom 15. Mai 2007) | § 7 Das Glockenreferat hat die Aufgabe, die Pfarren und andere Kirchenverwaltungen bei der Anschaffung,
Renovierung oder Beseitigung von Glocken für katholische Kirchebaulichkeiten zu beraten und im Rahmen
außerordentlicher Haushaltspläne, welche für die Anschaffung oder Renovierung von Glocken gelegt
werden, mit zu entscheiden.
§ 8 Insbesondere hat das Glockenreferat folgende Aufgaben:
- Beratung der Kirchenverwaltungen bei beabsichtigter Neuanschaffung, Renovierung oder
Veräußerung von Kirchenglocken und der damit verbundenen technischen Anlagen; Beratung bei geplantem
Neubau oder geplanter Sanierung von Glockenstühlen, Läutanlagen und den dazugehörigen technischen
Anlagen, sowie bei Neuanschaffung, Ergänzung oder Restaurierung von Schalläden; Beratung in grundsätzlichen
Fragen der Läuteordnung.
- Die Beratung beim Abschluss von Werkverträgen über die Wartung von Kirchenglocken, Glockenstühlen und
Läutanlagen.
- Die Abgabe von bindenden Stellungnahmen an die den außerordentlichen Haushaltsplan genehmigende bischöfliche
Behörde, soweit in diesem Haushaltplan Angelegenheiten enthalten sind, für welche das Glockenreferat beratend
tätig zu werden hat.
§ 9 Die Beratung und die Abgabe bindender Stellungnahme haben in enger Zusammenarbeit mit dem Diözesanbauamt zu
erfolgen.
Die außerordentliche Haushaltspläne genehmigende bischöfliche Behörde ist verpflichtet, solche
Haushaltspläne, die sich mit den in § 8 beschriebenen Agenden befassen, dem Kirchenmusikreferat vor Genehmigung
zur Stellungnahme zu übermitteln.
§ 10 Die Kirchenverwaltungen sind verpflichtet, alle Angelegenheiten, zu denen die Beratung des Glockenreferates
erforderlich ist, rechtzeitig vor Inangriffnahme dem Glockenreferat zu melden und die Beratung in Anspruch nehmen.
III. Diese Neuordnung tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere die bisherigen Statuten (St. Pölten Diözesanblatt Nr. 5/1983/60ff), aufgehoben.
St. Pölten, am 3. April 2007
Zl. O-1566/2005/F | + Klaus Küng e.h.
Bischof
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