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Urheberrecht–Kopierschutz von Musiknoten


Musik/Sprachwerke sind vom Zeitpunkt ihres Entstehens an geschützt, solange der Urheber lebt und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Urhebers, wenn an dem Werk mehrere Urheber beteiligt sind. Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt (Lebenszeit + 70 Jahre).
Mit 1. Juli 2003 hat sich die (veranlasst durch eine Änderung des EU–Rechts) Gesetzeslage für den Noten–Kopierschutz urheberrechtlich geschützter Werke geändert. Durch die sog. "Info-Richtlinie" der EU musste sich die Gesetzeslage auch in Österreich ändern. Zwar gibt es immer noch ganz generell die "Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch" (§ 42 UrhG neu); aber in dessen Abs.8 Z.1 findet sich die folgende Formulierung: "Die folgenden Vervielfältigungen sind (…) stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschriften oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z.1 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen) zulässig.

Damit stellt sich seit 1. Juli 2003 die Rechtslage gänzlich geändert dar: Es ist gesetzlich ausnahmslos verboten, Kopien von urheberrechtlich geschützten Musiknoten anzufertigen.

Die musikalischen Urheber und deren Verleger haben sich zur AKM (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) zusammengeschlossen.

Durch sie kommen die Urheber problemlos zu den Entgelten für die Nutzung der von ihnen geschaffenen Werke.


AKM : Gesellschaft der Autoren Komponisten und Musikverleger
  1. Gottesdienste und sonstige liturgische Handlungen
    Ein Akt der Solidarität mit lebenden Komponisten bzw. deren Erben wäre die Meldung aller aufgeführten Werke von Komponisten, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt (zB Pretzenberger, Friedl, Kronsteiner, uam.) an die AKM bis spätestens Jahresende.
    Es kostet den Pfarren nur eine Briefmarke und das Kuvert, in dem der vorgedruckte Meldebogen eingesandt wird, weil der kirchenseitliche Beitrag von der Österr. Bischofskonferenz bezahlt wird.


  2. Veranstaltungen und Konzerte, die nicht im Rahmen liturgischer Handlungen erfolgen, sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Stattfinden der Veranstaltung an die jeweils zuständige Geschäftsstelle zu melden.

Informationsbroschüren und Auskünfte zu der jeweiligen Geschäftsstelle:

AKM – Autoren Komponisten Musikverleger
1030 Wien, Baumannstraße 10
T + 43 (1) 717 14 – 177
F + 43 (1) 713 24 96 9 184
H www.akm.co.at



 

   

A-3100 St. Pölten - Domplatz 1, T +43 (0)2742 324-347 - kimr.bo.stpoelten@kirche.at