Unsere Aufgaben
Die Vorstandsmitglieder der Berufsgemeinschaft der ReligionslehrerInnen (BGRL) sind von den Mitgliedern der Berufsgemeinschaft gewählt. Mitglied der Berufsgemeinschaft der ReligionslehrerInnen können alle RelgionslehrerInnen der Diözese St. Pölten werden.
Wir wollen im Besonderen die Aufgabe einer Interessensvertretung aller ReligionslehrerInnen der Diözese St. Pölten wahrnehmen.
Welche Aufgaben nehmen wir wahr?
Statut
der Berufsgemeinschaft der ReligionslehrerInnen der Diözese St. Pölten
Präambel:
Religionslehrer tragen in der Kirche in besonderer Weise Mitverantwortung für die Verkündigung des Glaubens. Durch die missio canonica wird der Religionslehrer vom Bischof dazu beauftragt. Dadurch übernimmt er die Verpflichtung, seinen Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben der Kirche zu erteilen und sein eigenes Leben an der Glaubenslehre der Kirche zu orientieren. Diese Berufung und Sendung begründet eine Verbundenheit aller Religionslehrer mit ihrem Bischof und auch untereinander. Überdies nimmt die Berufsgemeinschaft auch die Aufgabe einer Interessenvertretung der Religionslehrer in der Diözese St. Pölten wahr
1. Errichtung der Berufsgemeinschaft:
Die Berufsgemeinschaft der Religionslehrer der Diözese Pölten (im folgenden kurz BG genannt) wird durch den Diözesanbischof errichtet. Sie ist dem Schulamt der Diözese zugeordnet.
2. Mitgliedschaft:
Mitglieder der BG können alle Religionslehrer werden, welche im Gebiet der Diözese St. Pölten Religionsunterricht erteilen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt des Religionslehrers zur BG erworben. Die Tätigkeit der BG wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert.
3.Organe:
3.1. Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird aus allen Mitgliedern der BG gebildet. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einberufen.
3.2. Der Vorstand: Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt Seine Funktionsperiode dauert 5 Jahre. Er setzt sich aus 5 Vertretern der Religionslehrer an den allgemeinen Pflichtschulen, 3 Vertretern der allgemein- und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und aus einem Vertreter der Berufsschulen zusammen. In den Wahlvorschlägen sind die entsprechenden Vertretungen zu berücksichtigen. Gewählt werden kann nur, wer mindestens 2 Jahre im Besitz der missio canonica ist. Falls ein Vorstandsmitglied die missio canonica verliert, erlischt mit dem Zeitpunkt des Verlustes der missio canonica auch seine Funktion.
Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, wobei der Vorsitzende berechtigt ist, ein Vorstandsmitglied mit der Protokollführung jeweils zu beauftragen.
3.3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Vorstand aus seinen Mitgliedern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Seine Aufgabe ist es, sowohl die Sitzungen des Vorstandes als auch die Mitgliederversammlung zu leiten und als Sprecher der Berufsgemeinschaft nach außen zu fungieren.
4. Die Aufgaben der Berufsgemeinschaft:
4.1. Die BG nimmt gegenüber dem Diözesanschulamt und den zuständigen staatlichen Stellen dienstrechtliche Belange der Religionslehrer wahr.
4.2. Die BG fördert die Kontakte und die Gemeinschaft aller Religionslehrer und unterstützt alle Gruppen und Arbeitsgemeinschaften, welche sich fach- oder schulbezogen bilden. Sie setzt sich zur Aufgabe, notwendige Informationen an die Religionslehrer weiterzuleiten und auch in der Öffentlichkeit in geeigneter Form die Belange des Religionsunterrichtes zu vertreten.
4.3. Die BG erstellt Vorschläge für diözesanrechtliche Bestimmungen, welche Religionslehrer betreffen.
5. Aufgaben des Vorstandes:
5.1. Der Vorstand ist berechtigt, sich beim Diözesanschulamt über folgende Belange zu informieren: Freie Stellen, Neubestellungen, Versetzungen, Belobigungen, Verteilung ständiger Überstunden, Zuteilung von Vertraglichstellungen, Pragmatisierungen, Vergabe schulfester Stellen, Ausscheiden aus dem Schuldienst.
Außerdem wird das Diözesanschulamt den Vorstand dann informieren, wenn beabsichtigt ist, einem Religionslehrer die missio canonica zu entziehen. Dies gilt dann nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, die das sofortige Handeln notwendig macht In diesem Fall wird der Vorstand im nachhinein informiert.
5.2. Bei der Bestellung des Direktors des Diözesanschulamtes und bei der Bestellung von Inspektoren, diesfalls über das Diözesanschulamt, hat der Vorstand das Recht, dem Diözesanbischof Vorschläge zu unterbreiten. Die Vorschläge sind für den Diözesanbischof nicht verbindlich.
5.3. Der Vorstand vertritt die Anliegen der Religionslehrer in den Personalausschüssen und in der Schiedsstelle, die beim Diözesanschulamt eingerichtet sind.
5.4. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten, welche ihm innerhalb seiner Informationsrechte bekannt werden, das Dienstgeheimnis zu wahren.
5.5. Akteneinsicht hat der Vorsitzende oder der Vorstand der BG nur in den Fällen, in welchen er vom betroffenen Religionslehrer bevollmächtigt ist. Diesbezüglich ist eine schriftliche Bevollmächtigung dem Diözesanschulamt vorzulegen.
5.6. Der Vorstand ist berechtigt, anfällige Einwendungen bei Personalentscheidungen dem Diözesanschulamt schriftlich bekannt zu geben. Über Verlangen des Vorstandes ist vom Diözesanschulamt über diese Einwendungen ein Gespräch zu führen.
6. Dieses Statut tritt am 15. Juli 1994 in Kraft.
| St. Pölten, am 2. Februar 1994 ZI. O-102/94 |
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| + Kurt Krenn e.h. Bischof |
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